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Weiterbildung
Auszug aus dem Weiterbildungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 28. April 1994
§ 2 Begriff und Stellung der Weiterbildung
(1) Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluß einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule und Beruf mit dem Ziel, die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen.
(2) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.
(3) Es ist eine öffentliche Aufgabe, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes zu unterstützen und zu fördern. Zu ihrer Erfüllung bedarf es einer engen Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Weiterbildung, den Schulen und Hochschulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, den Kirchen, den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Wohlfahrts- und anderen Verbänden, den Vereinen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.





