Universitäts- und Hansestadt Greifswald

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Schriftzug Universitäts- und Hansestadt Greifswald
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Dienstleistungen

Folgende Dienstleistungen werden in der unteren Bauaufsichtsbehörde angeboten:

 

Die Landesbauordnung können Sie sich auf der Internetseite des Miniteriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung durchlesen und als PDF-Dokument herunterladen.

 


Abbruchgenehmigungen

Die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmal in die Denkmallisten eingetragen sind, bedarf der Baugenehmigung.

Es ist ein Bauantrag (Antragsformular) nebst Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung in mindestens 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Dem Antrag auf Abbruch eines Denkmales ist eine Vergleichsberechnung zur Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz M-V auf der Grundlage des jährlichen Gesamtertrages für einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren beizulegen.

Für diesen Nachweis kann ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde ins Internet gestelltes Formular genutzt werden (www.vm.mv-regierung.de / Formulare).

Bei einem Denkmal der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBauO M-V bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden (Denkmalliste) muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein.


Diese Formulare benötigen Sie für die Antragsstellung:
(Sie können diese als PDF-Dokument herunterladen.)


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Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Gemäß dem Gesetz über das Wohneigentum und das Dauerwohnrecht (Wohneigentumsgesetz) kann an Wohnungen das Wohneigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

Das Mieteigentum an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder ob nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
Hierzu wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) beim Grundbuchamt angelegt. 

Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

  1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im  Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan).
  2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 (2) des  Wohneigentumsgesetzes vorliegen. (Wohnungen und sonstige Räume müssen in sich abgeschlossen sein)

Folgende Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen :

  • Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte,
  • Lageplan,
  • Aufteilungspläne (Grundrisse),
  • Schnittdarstellungen und Ansichten. 


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Abweichungen nach § 67 LBauO M-V

Gemäß § 67 (1) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der LBauO M-V und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Die Zulassung von Abweichungen (§ 67 LBauO M-V), von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder von einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 Baugesetzbuch ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.

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Bauaktenarchiv, Akteneinsicht

Die Bauaufsichtsbehörde lagert die Bauakten von vorhandenen genehmigten  Bauvorhaben.

Sonstige Akten lagern im Regelfall im Stadtarchiv der Stadt Greifswald. 

Einsichtnahme in die Bauakten ist nur durch Berechtigte (Grundstückseigentümer) möglich, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. 

Es ist ein formloser Antrag mit Grundstücksangaben zu stellen.  

Als Nachweis für die Berechtigung zur Akteneinsicht gilt z. B. ein aktueller Grundbuchauszug.

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Bauberatung

Die Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde beraten zu allen Fragen rund um das öffentliche Baurecht.
Das können Fragen zu materiellen Anforderungen an Ihr Bauvorhaben als auch zu Verfahrensvorschriften sein. 

Fragen sollten möglichst vorhabenbezogen konkret gestellt werden. Ein Beratungsgespräch ersetzt keinen Vorbescheid gemäß § 75 LBauO M-V.

Einfache Auskünfte im Rahmen eines Beratungsgespräches sind gebührenfrei.  


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Normales Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBauO M-V

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen gemäß § 59 LBauO M-V der Baugenehmigung. Ausgenommen davon sind verfahrensfreie Vorhaben gemäß § 61 LBauO M-V oder genehmigungsfreigestellte Vorhaben gemäß § 62 LBauO M-V.

Die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmal in die Denkmallisten eingetragen sind, bedarf ebenfalls der Baugenehmigung. 

Es ist ein Bauantrag (Bauantragsformular) nebst Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung in mindestens 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Die Erarbeitung von Bauvorlagen müssen im Regelfall von einem Entwurfsverfasser erstellt werden, der bauvorlageberechtigt ist. 

Folgende Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

  • Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V, also amtliches Bauantragsformular,
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte,
  • Lageplan,
  • Baubeschreibung auf amtlichen Vordruck, bei Bedarf Baubeschreibung zu einem gewerblichen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Vorhaben auf amtlichem Vordruck,
  • Bauzeichnungen,
  • bautechnische Nachweise bzw. die Erklärungen der jeweiligen Nachweisersteller gemäß § 14 Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V u. a.


Diese Formulare benötigen Sie für die Antragsstellung:
(Sie können diese als PDF-Dokument herunterladen.) 

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Baugenehmigungen für Werbeanlagen nach §§ 10 und 63 LBauO M-V

Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche über 1 m² bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung.
Für baugenehmigungspflichtige Werbeanlagen ist im Regelfall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 LBauO M-V in Ansatz zu bringen. 

Werbeanlagen (Anlagen der Außenwerbung) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. 

Verfahrensfreie (keine Genehmigungspflicht) Werbeanlagen werden unter § 61 (1) Nr. 11 LBauO M-V aufgeführt. 

Für baugenehmigungspflichtige Werbeanlagen sind folgende Unterlagen in mindestens 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

  • Bauvorlagen gemäß § 4 Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V, also amtliches Bauantragsformular,
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes,
  • Zeichnungen und Baubeschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine Lichtbildmontage,
  • der Nachweis der Standsicherheit soweit er bauaufsichtlich geprüft wird oder die Erklärung des Tragwerksplaners gemäß § 14 BauVorlVO M-V.


Diese Formulare benötigen Sie für die Antragsstellung:
(Sie können diese als PDF-Dokument herunterladen.) 

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Baukontrollen

Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 58 (1) LBauO M-V bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. 

Dies gilt auch für verfahrensfreie oder genehmigungsfreigestellte Anlagen.  


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Baulasten nach § 83 LBauO M-V

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (§ 83 LBauO M-V). 

Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. 

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.


Diese Formulare benötigen Sie für die Antragsstellung:
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Bautechnische Nachweise nach § 66 LBauO M-V

Regelungen zu den bautechnischen Nachweisen werden in den §§ 61 (3), 66 und 72 (9) LBauO M-V sowie den §§ 3, 14 und 17 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) aufgeführt. 

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben.
In dem § 66 (2) LBauO M-V werden Anforderungen an  Ersteller von Standsicherheitsnachweisen sowie Brandschutznachweisen aufgeführt. Im § 66 (3) LBauO M-V wird aufgeführt, für welche Vorhaben die Standsicherheitsnachweise bzw. Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft werden müssen. 

Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist gemäß § 14 Bauvorlagenverordnung  eine Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers spätestens mit der Baubeginnanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 

Spätestens mit der Baubeginnanzeige sind der Energieausweis oder der Wärmebedarfsausweis bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (§ 72 Abs.9 LBauO M-V).  

Sonstige bautechnische Nachweise brauchen gemäß § 3 Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V nur bei der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden, wenn sie bauaufsichtlich zu prüfen sind.


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Beseitigung von Anlagen nach § 61 (3) LBauO M-V

Regelungen zur Beseitigung von baulichen Anlagen werden im § 61 (3) der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) aufgeführt. 

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Anlagen nach § 61 (1) LBauO M-V, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 2, 4, 5 und nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3 sowie Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer Höhe über 10 m, ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 

Die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen sind, bedarf gemäß §§ 59 und 61 (3) LBauO M-V der Baugenehmigung. 

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 (nicht freistehend) muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner bestätigt sein.  

Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein. 

Folgende Unterlagen sind für nicht verfahrensfreie, also anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen in mindestens 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

  • Anzeigeunterlagen gemäß § 6 Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V, also amtliches Anzeigeformular zur Beseitigung einer Anlage,
  • Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlage unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie Straße und Hausnummer darstellt,
  • Bestätigung des Tragwerksplaners oder der Nachweis der Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist. 

 
Diese Formulare benötigen Sie für die Antragsstellung:
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Genehmigungsfreigestellte Vorhaben nach § 62 LBauO M-V

Im § 62 LBauO M-V werden die genehmigungsfrei gestellten Vorhaben aufgeführt.
Zur Gruppe der genehmigungsfreien Vorhaben zählen Wohngebäude, sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu den zuvor aufgeführten Bauvorhaben.
Von der Genehmigungsfreistellung sind Hochhäuser als Sonderbauten ausgenommen. Diese baulichen Anlagen bedürfen keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie in einem Gebiet errichtet werden sollen, welches sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 (1) oder der §§ 12,30 (2) des Baugesetzbuches befindet, wenn mit dem Vorhaben die Festsetzungen  des Bebauungsplanes eingehalten werden und wenn die Erschließung gesichert ist. 

Der Bauherr hat die erforderlichen Bauunterlagen (Antragsformular und Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung M-V) bei der Gemeinde, in der Stadt Greifswald vertreten durch das Stadtbauamt, Bauaufsichtsbehörde, in mindestens 2-facher Ausfertigung einzureichen.

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen begonnen werden.
Teilt die Gemeinde/Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragt wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.   

Stellt die Gemeinde/Bauaufsichtsbehörde fest, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmt, dann teilt sie dem Bauherrn mit, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V durchgeführt wird. 

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Bauantragsunterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V, also amtliches Antragsformular,
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte,
  • Lageplan,
  • Bauzeichnungen, 
  • Baubeschreibung u. a.

 
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Registratur

Hier können Sie alle Anträge, die in der Bauaufsichtsbehörde bearbeitet werden, persönlich abgeben.  

Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung und werden über allgemeine Fragen zu Ihrem Antrag informiert. 

Ihr Antrag wird registriert und erhält eine Bearbeitungsnummer (Aktenzeichen). Von hier wird der Antrag an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, der das weitere Verfahren durchführt.

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Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 LBauO M-V

Im § 61 (1) und (2) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern LBauO M-V werden die verfahrensfreien Bauvorhaben aufgeführt.  Die im § 61 (1) und (2) LBauO M-V aufgeführten Bauvorhaben können somit ohne Anzeige- bzw. Baugenehmigungsverfahren ausgeführt werden. 

In diese große Gruppe der verfahrensfreien Vorhaben gehören z. B.

  • kleine eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen,
  • Fahrgastunterstände,
  • Schutzhüten für Wanderer usw.


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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-v

Im § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) werden Bauvorhaben aufgeführt, für die der Gesetzgeber ein eingeschränktes Prüfprogramm – vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zulässt.

Hierzu zählen Wohngebäude, ausgenommen Sonderbauten (Hochhäuser), sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind (z.B. Werbeanlagen, Stellplatzanlagen) sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu den zuvor aufgeführten Bauvorhaben. 

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist im Regelfall für die zuvor aufgeführten Bauvorhaben in Ansatz zu bringen, wenn sich diese Vorhaben nicht in Geltungsbereichen von rechtskräftigen Bebauungsplänen befinden.   

Über den Bauantrag ist im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund schriftlich um bis zu einem Monat verlängern.
Ist die Frist überschritten, ohne dass die Genehmigung versagt wurde, gilt die Baugenehmigung als erteilt. 

Folgende Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

  • Bauantragsunterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V, also amtliches Antragsformular,
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte,
  • Lageplan,
  • amtliches Formular für die Baubeschreibung,
  • Bauzeichnungen,
  • bautechnische Nachweise, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung erforderlich ist, ansonsten die jeweilige Erklärung der Nachweisersteller der bautechnischen Nachweise gemäß § 14 der BauVorlVO M-V u. a.


Diese Formulare benötigen Sie für die Antragsstellung:
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Vorbescheid / Bauvoranfrage nach § 75 LBauO M-V

Vor Einreichung des Bauantrages ist auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (§ 75 LBauO M-V). 

Welche Fragen der Bauherr beantwortet haben möchte, ist durch ihn genau festzulegen. Pauschale Fragestellungen nach der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sind unzulässig. 

Folgende Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

  • Antragsformular gemäß Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V, also amtliches Antragsformular,
    und diejenigen Bauvorlagen (Zeichnungen, Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibungen usw.), die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.  


Diese Formulare benötigen Sie für die Antragsstellung:
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Ansprechpartner

Leiter untere Bauaufsichtsbehörde

Herr  Gipp

Telefon: +49 3834 524181
Fax: +49 3834 524184
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