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Abwasservorbehandlungsanlagen
Erläuterungen
Abwasservorbehandlungsanlagen sind technische Einrichtungen zur Verminderung oder Beseitigung der Schädlichkeit des Abwassers, z. B. Fettabscheider, Leichtflüssigkeitsabscheider, Amalgamabscheider.
Abwasservorbehandlungsanlagen müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Am Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage sind die Mindestanforderungen gemäß Anhang I der Abwasserbeseitigungssatzung (PDF-Dokument) Universitäts- und Hansestadt Greifswald einzuhalten.
Hinweise
Die Einleitungen nichthäuslicher Abwässer, die nicht unter die Genehmigungspflicht nach Landeswassergesetz fallen, werden nach § 23 der Abwasserbeseitigungssatzung durch das Abwasserwerk Greifswald überwacht. Der Abwassereinleiter erhält einen Überwachungsbescheid der Abteilung Umwelt, der die Modalitäten der Abwasserprobenahme (Häufigkeit der Beprobung, untersuchte Parameter) und Hinweise zum Betrieb von Abwasservorbehandlungsanlagen enthält.
Der Bescheid ist in der Regel befristet.
Abwasservorbehandlungsanlagen sind entsprechend den Anforderungen der Abwasserbeseitigungssatzung einzubauen, zu betreiben und zu warten.
Fettabscheider sind mindestens zweimonatlich vollständig zu leeren, zu säubern und wieder mit Wasser zu füllen.
Die Entsorgung von Leichtflüssigkeitsabscheidern hat zu erfolgen, wenn das halbe Schlammfangvolumen oder die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % der maximalen Speichermenge erreicht hat.
Auf die Durchführung der Generalinspektion der Anlagen vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigem Abstand von nicht länger als fünf Jahren wird hingewiesen.
Die Inspektion ist nur durch einen Fachkundigen durchführen zu lassen.
Auswahl von Firmen mit Fachkundenachweis nach DIN 4040-100 und DIN 1999-100
(PDF-Dokument)
Abwasservorbehandlungsanlagen sind der Abteilung Umwelt- und Naturschutz spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme mitzuteilen; gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
Unterlagen
Hinweise zu Betrieb, Entsorgung, Wartung und Überprüfung von Fettabscheideranlagen können Sie im Merkblatt (PDF-Dokument) nachlesen.
Rechtliche Grundlagen
- Abwasserbeseitigungssatzung (§ 13, 14, 17, 23, 28) der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (PDF-Dokument)
- Verwaltungsgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (PDF-Dokument)
- Bauprodukte- und Bauartenverordnung M-V (§1)
Gebühren
Für die Erteilung des Überwachungsbescheides zur Einleitung gewerblicher, industrieller, oder anderer nichthäuslicher Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen sind Verwaltungsgebühren zu entrichten. Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Leistungen im Rahmen des Abwasserkatasters gilt die Verwaltungsgebührensatzung.




