Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Blick auf die Voluten am Rathausgiebel Foto: HNM

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Schriftzug Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Quelle: Amt für Jugend, Soziales und Familie

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Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Zielstellung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig von ihrer Herkunft eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Bei der BAföG-Stelle des Amtes für Jugend, Soziales und Familie können Anträge auf das sogenannte Schüler- BAföG gestellt werden, wenn die Eltern ihren Wohnsitz in Greifswald haben. Für Schüler von allgemeinbildenden Schulen wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges gefördert werden. Auch Anträge für das „Meister-BAföG“ werden hier bearbeitet. Gesetzliche Grundlage hierfür ist aber das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Für BAföG- Anträge von Studenten der Ernst-Moritz-Arndt-Universität ist das Studentenwerk zuständig.

Die Mitarbeiterinnen des Bereiches BAFöG erreichen Sie postalisch oder persönlich wie folgt:

Postanschrift:
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Jugend, Soziales und Familie
PF 3153
17461 Greifswald

 

 

Hausanschrift:

Sachbearbeiterin: 

Friedrich-Loeffler-Straße 8
17489 Greifswald

Frau Cimpl

Telefon
Fax

03834/ 522560
03834/ 522502

E-Mail

jugend-soziales(at)greifswald.de

 

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Montag

geschlossen*

Dienstag

9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr

Mittwoch

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Donnerstag

9 - 12 Uhr

Freitag

9 - 12 Uhr         

(* Termine nach Vereinbarung)  

 

 

Buslinien

1, 4, 6 bis Haltestelle F.-Loeffler-Straße,
100 Meter Fußweg in Richtung Marienkirche

Wichtiger Hinweis: Kommunikationswege per E-mail stehen ausschließlich Informationszwecken zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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