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Amtliche Beglaubigung
> Bestätigung der Übereinstimmung der Kopie/Abschrift mit dem Originaldokument beziehungsweise der Unterschrift auf einem Dokument. <
Was wird beglaubigt?
Kopien oder Abschriften von Schriftstücken werden in der Kanzlei der Bürgerschaft beglaubigt, wenn
- das Original von einer Behörde ausgestellt ist
oder - die Kopie/Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Was wird nicht beglaubigt?
- Für bestimmte Rechtsgeschäfte schreibt das Gesetz die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) vor.
Bei der öffentlichen Beglaubigung bescheinigt der Notar, dass die betreffende Person die Unterschrift zu der angegebenen Zeit vollzogen oder anerkannt hat, und die im Beglaubigungsvermerk genannte Person, mit der erklärenden Person identisch ist.
Die öffentliche Beglaubigung bezieht sich nur auf die Unterschrift, nicht auf den Inhalt der Erklärung.
In folgenden Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich:
- Anträge zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Partnerschafts- und Güterrechtsregister
- Bewilligung im Grundbuchrecht z. B. Bewilligung zur Eintragung einer Grundschuld oder eines
Wegerechts, Löschungsbewilligung
- Erbschaftsausschlagungen
- Vollmachten in Grundbuch- und Handelsregistersachen
Link zur Homepage Deutsche Notarauskunft - Beglaubigte Kopien von Dokumenten aus amtlichen Registern und Archiven, z. B. standesamtliche Urkunden wie Geburtsurkunden, Eheschließungs- und Scheidungsurkunden, Sterbeurkunden dürfen nur von der Behörde, welche diese Dokumente angefertigt hat, ausgestellt werden.
Was ist mitzubringen?
Da beglaubigt wird, dass die Kopie/Abschrift mit der Original übereinstimmt, ist die Vorlage des Originals unbedingt erforderlich.
Bei Unterschriftsbeglaubigungen ist außerdem ein Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis) mitzubringen. Die Unterschrift darf nicht vorher getätigt werden, sondern muss in der Kanzlei der Bürgerschaft vollzogen werden.




