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Die Fraktionen in der Bürgerschaft
Die Gemeindevertreter können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten.
Eine Fraktion muss in Städten mit mehr als 37 Gemeindevertretern aus mindestens vier Mitglieder bestehen (§ 23 Abs. 5 KV M-V).




