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Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Das Gesetz regelt u. a. die Aufgaben des Denkmalschutzes, die Denkmalbegriffe, Zuständigkeiten, Führung der Denkmalliste, die Pflichten der Eigentümer, genehmigungspflichtige Maßnahmen, den Fund, den Zugang und die Kennzeichnung von Denkmalen, Bescheinigungen für steuerliche Zwecke, denkmalrechtliche Verfügungen, Ordnungswidrigkeiten und vieles mehr.
Die oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landräte bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Diese sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig, d. h. z. B. für die Erteilung von Genehmigungen. In Greifswald ist diese Behörde im Stadtbauamt angesiedelt.
Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern, welches fachlich bei den Entscheidungen der unteren und oberen Behörden mitwirkt.
Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen sind und wenn für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Unterschieden werden Baudenkmale (auch Garten, -Friedhofs, -Parkanlagen oder andere von Menschenhand gestaltete Landschaftsteile), Denkmalbereiche, bewegliche Denkmale, und Bodendenkmale.
Soll ein Denkmal beseitiget, verändert, umgenutzt oder an einen anderen Ort verbracht werden, bedarf dies der Genehmigung nach Denkmalschutzgesetz M-V.
Gleiches trifft für verändernde Maßnahmen in der Umgebung von Denkmalen zu. Grundlage ist ein schriftlicher formloser Antrag, dem die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und eine denkmalpflegerische Zielstellung beizufügen sind. Der Antrag ist bei der unteren Denkmalschutzbehörde Greifswald einzureichen.
Eigentümer und Besitzer von Denkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, denkmalgerecht instand zu setzen und pfleglich zu behandeln.



