Universitäts- und Hansestadt Greifswald

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Lichtimmissionen und Elektrosmog

Licht kann belästigend wirken, wenn hierdurch die Nachtruhe gestört wird. Als Ursache kommen Werbeanlagen, Schaufenster, Parkplatzbeleuchtung usw., aber auch falsch installierte Bewegungsmelder in Frage. Wie bei allen Immissionen gibt es auch hier nachts keinen Anspruch auf absolute Dunkelheit. Mit der sogenannten Licht-Richtlinie hat der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) 1993 den Immissionsschutzbehörden ein System zur Beurteilung von Lichtimmissionen gegeben. Im Jahr 2000 wurde diese Richtlinie erneut überarbeitet und durch die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" ergänzt. Die Immissionsrichtwerte, die ein Maß für die zulässige Beleuchtungsstärke vorgeben, sind abhängig von der planungsrechtlichen Gebietsausweisung.

Beim Elektrosmog handelt es sich um elektromagnetische Strahlung. Sie tritt in Verbindung mit dem Betrieb von schnurlosen Telefonen und Handys, Mobilfunkanlagen, Rundfunk- und Fernsehstationen -  den sogenannten Hochfrequenzanlagen (10 bis 300.000 MHz) - und bei Haushaltsgeräten, Computerbildschirmen, Stromleitungsnetzen und Trafo-Stationen - den sogenannten  Niederfrequenzanlagen (50 Hertz-Anlagen) - auf.

Um die Menschen in der Nachbarschaft von Mobilfunkbasisstationen vor Gesundheitsschäden zu bewahren, sind in der Verordnung über elektromagnetische Felder, der 26. Bundesimmissionsschutzgesetz, Grenzwerte festgelegt. Diese beruhen auf den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen.

Vor der Errichtung sind die Anlagen durch den Betreiber behördlich anzuzeigen und darin den notwendigen Sicherheitsabstand zur Einhaltung der Grenzwerte zu belegen. Bei den Mobilfunksendestationen erfolgt diese Berechnung durch die Bundesnetzagentur.

Zuständige Behörde für die Überwachung von nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz ist die untere Immissionsschutzbehörde.

 

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