Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Blick auf die Voluten am Rathausgiebel Foto: HNM

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Schriftzug Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Quelle: Amt für Jugend, Soziales und Familie

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Pflegewohngeld

Teilweise oder vollständige Übernahme der im Pflegesatz der Pflegeeinrichtungen enthaltenen Investitionskosten.

Allgemeine Voraussetzungen

·         der Anspruch auf Pflegewohngeld steht ausnahmslos
          Bewohnern/Bewohnerinnen in Pflegeeinrichtungen zu, die auf Dauer der
          vollstationären Pflege bedürfen,

 ·         die Pflegeeinrichtung befindet sich in Mecklenburg-Vorpommern,

 ·         der Bewohner / die Bewohnerin hatte seinen / ihren gewöhnlichen
           Aufenthalt vor Heimaufnahme in Nordrhein Westfalen (der Antrag ist
           dann bei dem Sozialhilfeträger zu stellen, in dessen Bereich der
           Bewohner / die Bewohnerin seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor
           Heimaufnahme gelebt hat)

 ·         Bewohner / Bewohnerinnen, die vor Heimaufnahme nicht in Nordrhein-
           westfalen gelebt haben, haben nur einen Anspruch auf Pflegewohngeld,
           wenn in dem Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet, ein
           Verwandter in gerader oder nicht gerader Linie des ersten oder zweiten
           Grades im Sinne des § 1598 BGB (insb. Kinder, Eltern) seinen
           gewöhnlichen Aufenthalt hat (der Antrag ist dann bei dem
           Sozialhilfeträger zu stellen, in dessen Bereich sich die Einrichtung 
           befindet)

·         die Pflegeeinrichtung ist berechtigt, Investitionskosten abzurechnen
          (diese Genehmigung erteilt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als
          überörtlicher Träger der Sozialhilfe),

·         in jedem Fall ist bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf
          Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu stellen,

·         Voraussetzung für die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
          ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen I, II, III). Die
          Feststellung erfolgt durch die Begutachtung durch den Medizinischen
          Dienst der Krankenkasse (MDK),

·         die Gewährung von Pflegewohngeld erfolgt nur auf Antrag, dieser sollte
          spätestens 3 Monate nach Heimaufnahme gestellt werden (Bewilligung
          max. 3 Monate rückwirkend),

 ·        die Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt immer direkt an die
          Pflegeeinrichtung.

 

Wirtschaftliche Voraussetzungen      

a) Einkommen

·         der Heimbewohner/die Heimbewohnerin muss von seiner/ihrer
          zuständigen Pflegekasse mindestens Leistungen der Pflegestufe I 
          (1.023,00 €) erhalten,

·         der Heimbewohner/die Heimbewohnerin ist nicht in der Lage, die
          anfallenden Heimkosten aus seinen/ihrer laufenden monatlichen
          Einkünften (z.B. Renteneinkünfte, Zinseinkünfte, Einkünfte aus
          Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus
          vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Einkünften) zu decken.

b) Vermögen

·         das vorhandene Vermögen des Heimbewohners/ der Heimbewohnerin
          übersteigt nicht den Betrag von 10.000,00 €

 

Erforderliche Unterlagen

Der Pflegewohngeldantrag wird in der Regel von den Pflegeeinrichtungen gestellt, von dem Heimbewohner/der Heimbewohnerin sind die Einkommens- und Vermögensunterlagen vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

·         Landespflegegesetz M-V i.V.m. SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz)

 

Pflegewohngeld

Hausanschrift:

  Sachbearbeiterinnen:

Friedrich-Loeffler-Straße 8
17489 Greifswald

Frau Lüdtke

Telefon
Fax

03834/522512
03834/522502

E-Mail

jugend-soziales(at)greifswald.de

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