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Aufgabenkatalog der Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Fundbüro
Hier werden verlorene Gegenstände entgegengenommen und verwahrt. Verlierer können hier nachfragen, ob sich ihre verlorene Sache angefunden hat.
Einmal jährlich wird eine Versteigerung von Fundsachen durchgeführt. Die Versteigerung erfolgt in der Regel im Monat Juni.
Telefon: +49 3834 524344
Hinweise:
- Fundsachen müssen im Fundbüro angezeigt werden
- beim Abholen von Fundsachen muss sich der Bürger mit einem gültigen Personaldokument ausweisen
- Gebühren werden nur für einzelne Dienstleistungen erhoben
- Auskünfte können auf Anfrage gegeben werden
Obdachlosenangelegenheiten
Obdachlose können im Rahmen der Gefahrenabwehr in das Obdachlosenheim eingewiesen werden, wenn sie tatsächlich obdachlos sind und keine persönlichen Mittel besitzen, um selbst Wohnraum anzumieten.
Telefon: +49 3834 524344
Fischereiwesen

- Auch Angler benötigen einen Fischereischein.
- Ausstellung von Touristenfischereischeinen
- Abnahme von Fischereischeinprüfungen
- Ausstellung von Fischereischeinen
- Verkauf von Abgabemarken
Telefon: +49 3834 524343
Hinweise:
- Fischereischeine können von Personen ab dem 10. Lebensjahr erworben werden, wenn sie eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen
- die Gebühr für die Ausstellung eines Fischereischeines beträgt zur Zeit 8,00 Euro
Bestattungsangelegenheiten
- Ermittlung von Angehörigen von Verstorbenen ohne Angehörige
- Beerdigung von Verstorbenen ohne Angehörige
- Einleitung von Maßnahmen bei Nichtwahrnahme der Bestattungspflicht
Telefon: +49 3834 524343
Kampfmittelbeseitigung
- Entgegennahme von Meldungen über den Fund von Fundmunition
- Einleitung von Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Fundortes
- Einleitung von Maßnahmen zur Beräumung der Fundstellen von Fundmunition
Telefon: +49 3834 524343
Sammlungs- und Lotteriewesen
- Entgegennahme von Anzeigen zu Sammlungen und Lotterien soweit nicht das Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist
- Versiegelung von Sammelbüchsen
Telefon: +49 3834 524343
Gefahrenabwehr
- Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung allgemeiner Art durch Auflagenerteilung an die Verantwortlichen,
- Vornahme von Ersatzvornahmen, wenn der Verantwortliche seinen Pflichten nicht nachkommt,
- Tierkadaverbeseitigung im öffentlichen Verkehrsraum,
- Kontrollen auf Einhaltung der Vorschriften zum Halten und Führen von sogenannten gefährlichen Hunden,
Telefon: +49 3834 524347
Hinweis: An- und Abmeldung von gefährlichen Hunden
- der Besitz eines gefährlichen Hundes muss bei der zuständigen Behörde durch den Hundehalter unverzüglich angeszeigt werden,
- Der Neuerwerb eines gefährlichen Hundes darf nur nach vorheriger Erlaubniserteilung der zuständigen Behörde erfolgen,
- für den Erwerb und den Besitz eines gefährlichen Hundes muss der Hundehalter und ggf. ein weiterer Hundeführer eine Sachkundeprüfung ablegen; dies gilt nichtfür die gefährlichen Hunde, die durch einen Wesenstest ihre Ungefährlichkeit nachgewiesen haben,
- Gebühren werden nur für die Ablegung der Sachkundeprüfung in Höhe von 100,00 Euro und der Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes in Höhe von 40,00 Euro erhoben
Telefon: +49 3834 524347
Überwachung des fließenden Straßenverkehr
- Überwachung des fließenden Straßenverkehrs in Bezug auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeitmittels Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen; die Überwachung erfolgt mit sogenannten starren Kästen (stationär) als auch aus einem stehenen Meßfahrzeug heraus
- die Überwachung auf Einhaltung von "Rot" an Lichtsignalanlagen erfolgt nur mittels sogenannten starrer Kästen
- die Überwachung dient ausschließlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zur Beseitigung von Unfallschwerpunkten sowie zur Sicherung von Schulwegen, Wohngebieten und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Allgemeinen
Telefon: +49 3834 524345
Schornsteinfegerangelegenheiten
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen (wie Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen u. ä) fristgerecht überprüfen zu lassen. Diese Arbeiten werden durch den Bezirksschornsteinfegermeister wahrgenommen. Bezirksschornsteinfegermeister ist, wer von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirkschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieanwendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr. Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters unterliegt der Aufsicht der Kreisordnungsbehörde.
Im Rahmen der Tätigkeit als Aufsichtbehörde werden auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetztes folgende Aufgaben wahrgenommen:
- Überprüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des
zuständigen Bezirkschornsteinfegermeister im Kehrbezirk - Einsichtnahme in die Kehrbücher
Überprüfung der erhobenen Gebühren auf deren Richtigkeit bei Beschwerden von Bürgern
Auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes und Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden folgende ordnungsrechtliche Aufgaben wahrgenommen:
- Zwangsweise Durchsetzung verweigerten Kehrrungen bzw. Überprüfungen
- Festsetzung von nicht beglichenen Gebühren für Kehrungen bzw. Überprüfungen mittels Kostenbescheid sowie Veranlassung der Beitreibung der ausstehenden Gebühren im Rahmen der Vollstreckung
- Anordnung von Arbeiten eines Bezirksschornsteinfegermeisters außerhalb seines Kehrbezirkes in Notfällen



