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Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Märkte schriftlich zu beantragen.
Dauer des Verfahrens: ca. 4 – 6 Wochen
Benötigte Unterlagen:
Antragsformular § 34 GewO- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, nicht älter als drei Monate
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Amt für Wirtschaft und Finanzen, Abt. Steuern, Am Gorzberg Haus 14, Zi. 322, nicht älter als drei Monate
- Führungszeugnis für Behörde (Belegart 0), nicht älter als drei Monate
- Gewerbezentralregisterauszug (Schlüssel 9), nicht älter als drei Monate
- Personalausweis oder Meldebescheinigung über den Wohnsitz
- Handelsregisterauszug
- Nachweis zur Haftpflichtversicherung gem. § 8 Pfandleiherverordnung. In der Versicherung sind u.a. folgende Schadensfälle zu versichern:
- Feuerschäden
- Leitungswasserschäden
- Einbruchdiebstahl
- Beraubung
- Mittelnachweis
Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Es ist dabei insbesondere auf die erforderlichen Miet-, Personal-, Einrichtungs-, Material- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen (Aufstellung beifügen). Der Nachweis kann z.B. durch eine Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank erbracht werden.
Gebühr:
- 1.278,00 Euro



