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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO)
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will,
braucht hierfür eine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher im Ordnungsamt, Abteilung
Gewerbeangelegenheiten/Märkte schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für den Aufstellort der Geräte ist eine Bestätigung erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
Antragsformular § 33c Abs. 1 GewO- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, nicht älter als drei Monate
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Amt für Wirtschaft und Finanzen, Abt. Steuern, Am Gorzberg Haus 14, Zi. 322, nicht älter als drei Monate
- Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart O), nicht älter als drei Monate
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden (Schlüssel 9), nicht älter als drei Monate
- Personalausweis oder Meldebescheinigung über den Wohnsitz
- ggf. Handelsregisterauszug
Gebühr:
- 1.023,00 Euro



