Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Blick auf die Voluten am Rathausgiebel Foto: HNM

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Schriftzug Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Blick auf das Stadtzentrum vom Westen - Dom, Rathaus, Foto: Andreas Günther

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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO)

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will,
braucht hierfür eine Aufstellerlaubnis nach § 33c  Abs. 1 GewO.

Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher im Ordnungsamt,  Abteilung
Gewerbeangelegenheiten/Märkte schriftlich zu beantragen.

Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis:

Für den Aufstellort der Geräte ist eine Bestätigung erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

  • Startet das Herunterladen der Datei Antragsformular § 33c Abs. 1 GewO
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, nicht älter als drei Monate
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Amt für Wirtschaft und Finanzen, Abt. Steuern,  Am Gorzberg Haus 14, Zi. 322, nicht älter als drei Monate
  • Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart O), nicht älter als drei Monate
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden (Schlüssel 9), nicht älter als drei Monate
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung über den Wohnsitz
  • ggf. Handelsregisterauszug

Gebühr:

  • 1.023,00 Euro

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