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Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33i GewO)
Für den Betrieb einer Spielhalle, in der überwiegend/ausschließlich Spielgeräte
aufgestellt werden, ist eine Spielhallenerlaubnis erforderlich. Diese ist
rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu beantragen.
Hinweise:
- Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nicht zulässig.
- Der Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
Benötigte Unterlagen:
Antragsformular § 33i GewO- Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag bzw. Grundbuchauszug
- Führungszeugnis für Behörde (Belegart 0), nicht älter als drei Monate
- Gewerbezentralregisterauskunft für Behörde (Schlüssel 9), nicht älter als drei Monate
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Amt für Wirtschaft und Finanzen, Abt. Steuern, Am Gorzberg Haus 14, Zi. 322, nicht älter als drei Monate
- Personalausweis oder Meldebescheinigung über den Wohnsitz
- ggf. Handelsregisterauszug
- Baugenehmigung
- Grundrisszeichnung mit Maßangaben
Gebühr:
Die Gebühr richtet sich nach der Größe der Spielhalle (maximal 1.534,00 Euro)



