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Bäderverkaufsverordnung M-V
Bäderverkaufsverordnung - BädVerkVO M-V - vom 13.Juli 2010
Nach der BädVerkVO M-V kann der Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald abweichend von § 3 Abs. 2 Ziff. 1 Ladenöffnungsgesetz (LöffG M-V) zusätzlich zu den bereits möglichen gewerblichen Verkäufen an 4 Sonntagen ausnahmsweise weitere 6 Sonntage für den gewerblichen Verkauf an Sonntagen aus besonderem Anlass festlegen.
Sonntage, an denen der gewerbliche Verkauf an Sonntagen nach der BädVerkVO M-V festgelegt ist, werden in geeigneter Weise im Greifswalder Stadtblatt bzw. auf der Homepage der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bekannt gegeben.



