Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Blick auf die Voluten am Rathausgiebel Foto: HNM

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Schriftzug Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Blick auf das Stadtzentrum vom Westen - Dom, Rathaus, Foto: Andreas Günther

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Sonn- und Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28. März 2002

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz M-V vom 20. Juli 2004)

Gesetzliche Feiertage:

  • Neujahrstag (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi-Himmelfahrtstag
  • Pfingsmontag
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag
  • 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
  • 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember)

Gedenk- und Trauertage:

  • Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent)
  • Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent)
  • 8. Mai (Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges

Der § 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes M-V regelt ein Verbot aller öffentliche bemerkbaren Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen, soweit sie nicht schon nach diesem Gesetz ausdrücklich erlaubt sind (§ 4 Feiertagsgesetz M-V).

Ausnahmen:

Neben den in § 4 des Sonn- und Feiertagsgesetz M-V geregelten Ausnahmen kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu den Verboten der §§ 3,5 und 6 erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Erteilung einer Genehmigung aus Rentabilitätssgründen ist nicht zulässig.

Benötigte Unterlagen:

-
formloser Antrag zu Ort, Zeit, Personenkreis, Zweck und Art der Tätigkeit
- Ausführliche Begründung zur beabsichtigten Tätigkeit und deren Erfordernis

Bearbeitungsfristen:

Bei der Bearbeitung sind andere Behörden mit einzubeziehen, deshalb wird eine Bearbeitungsfrist von ca. 2-4 Wochen benötigt, je nach Umfang der zu erteilenden Ausnahmegenehmigung.
 
Gebühr: Je nach Art und Umfang der Genehmigung 10 bis 250 Euro

Weitere Informationen erhalten Sie in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Märkte des Ordnungsamtes.

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