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Behinderung und Ausweis

Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und so weiter als schwerbehinderter Mensch ausweisen zu können.

Wer erhält einen Schwerbehindertenausweis?

Eine Schwerbehindertenausweis erhalten – wie der Name bereits sagt- nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.
Außerdem muss der Ausweisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Der Grad der Behinderung wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur durch erneute Prüfung durch das Versorgungsamt.
Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem Grad der Behinderung unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.
Die gesetzlichen Regelungen zum Schwerbehindertenausweis finden Sie in der Schwerbehindertenausweisordnung (SchwbAwV).

 

Wo und wie kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden?

Der Schwerbehindertenausweis wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt. Für Greifswald ist zuständig:

            Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
            Dezernat Stralsund
            Frankendamm 17
            18439 Stralsund
            Telefon: 03831 2697 0 / Fax: 03831 2697 333

 

Ärztliche Bescheinigungen über die Behinderung sollten sofort bei der Antragsstellung hinzugefügt werden.

Der Antrag kann formlos an das Versorgungsamt gestellt werden. In dem Fall sendet das Versorgungsamt ein Formular zu.
In Greifswald sind die Formulare im

„Haus der Begegnung“
Behindertenbeauftragten 
Trelleborger Weg 37
17493 Greifswald 

oder 

Amt für Jugend, Soziales und Familie
Abteilung Soziale Dienste
Friedrich- Loeffler-Straße 8 
17489 Greifswald             

erhältlich.

Wie wird der Ausweis verlängert?

Der Schwerbehindertenausweis wird längstens für fünf Jahre ausgestellt. Nur in den Fällen, in denen eine Neufeststellung des Grades der Behinderung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Die Verlängerung sollte drei Monate vor Ablauf beantragt werden. Der Ausweis kann zweimal ohne besondere Formalitäten durch das Versorgungsamt verlängert werden. Dann muss in jedem fall ein neuer Ausweis beantragt werden. Sie brauchen ein neues Lichtbild. Ärztliche Gutachten müssen für die Verlängerung nicht beigefügt werden. Das gleiche gilt, wenn sie ihren Ausweis verloren haben.
Verändert sich ihr Gesundheitszustand wesentlich, sind sie verpflichtet dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der Grad der Behinderung und die Merkzeichen neu festgelegt werden können.

Darf mit dem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätzen geparkt werden?

Nein, der Besitz eines Schwerbehindertenausweises allein reicht nicht aus, um einen Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen.
Hierfür ist eine Sonderparkgenehmigung erforderlich, die beim 

Tief- und Grünflächenamt
Sachbereich Verkehrslenkung
Spiegelsdorfer Wende, Haus 1
17491 Greifswald

zu beantragen ist. Voraussetzung für die Erteilung der Sonderparkgenehmigung ist das Vorliegen folgender Merkzeichen im Behindertenausweis: aG, Bl oder G (für Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein)

 

 

Muss ein schwerbehinderter Mensch einen Schwerbehindertenausweis besitzen?

Nein, er kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen, muss es aber nicht. Auch ohne Ausweis hat der schwerbehinderte Mensch Anspruch auf Hilfen und Nachteilausgleiche. Es gilt persönlich abzuwägen, ob es gewollt ist oder nicht. Um steuerliche und arbeitsrechtlich relevante Nachteilausgleiche in Anspruch zu nehmen, benötigt der schwerbehinderte Mensch den Ausweis in jedem Fall. Desgleichen zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen in Freizeiteinrichtungen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?

Ausweise in grüner Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, also alle, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen können.

Der grün-orangene Ausweis ist für schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

 

Unentgeltliche Beförderung?  Nicht ganz

Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Ganz kostenlos ist die Beförderung im Grunde genommen nicht:

Beim Versorgungsamt muss zunächst eine Wertmarke für die „Freifahrt“ gekauft werden. Die kostet in der Regel für ein halbes Jahr 30 Euro, für ein ganzes Jahr 60 Euro. Für jemanden, der nur einmal im Jahr Bus fährt, rechnet sich die Wertmarke nicht.

Personengruppen, die das Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „BI“ (blind) im Schwerbehindertenausweis vermerkt haben, bekommen die Wertmarke auf Antrag kostenfrei. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB III können die Wertmarke kostenlos erhalten.

 

 

 

 

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