Nawigacja główna
- 1: Oberbürgermeister
- 2: Politik
- 3: Verwaltung
- 3.1: Ämter
- 3.1.1: Amt für Jugend, Soziales und Familie
- 3.1.2: Amt für Wirtschaft und Finanzen
- 3.1.3: Bereich des Oberbürgermeisters
- 3.1.4: Gesundheitsamt (Landkreis)
- 3.1.5: Gleichstellungs- und Familienbeauftragte
- 3.1.6: Haupt- und Personalamt
- 3.1.7: Immobilienverwaltungsamt
- 3.1.8: Integrationsbeauftragte
- 3.1.9: Kinderbeauftragter
- 3.1.10: Kulturamt
- 3.1.11: Ordnungsamt
- 3.1.12: Pressestelle
- 3.1.13: Schulverwaltungs- und Sportamt
- 3.1.14: Stadtbauamt
- 3.1.15: Tiefbau- und Grünflächenamt
- 3.2: Formulare
- 3.3: Ausschreibungen
- 3.4: Stellenangebote bei der Stadt
- 3.5: Ausbildung bei der Stadt
- 3.6: Ratsinformationssystem
- 3.7: Aktuelles und Medien
- 3.1: Ämter
- 4: Ortsrecht
- 5: Leben in Greifswald
- 6: Unterwegs in Greifswald
- 7: Standort Greifswald

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Obszar treści
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(NichtRSchzG M-V)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern orientiert sich an den vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Ausnahmen. -Urteil vom 30.07.2008-
Danach ist das Rauchen erlaubt:
- in kleinen Gaststätten mit weniger als 75 m²
- für die lediglich eine Schankerlaubnis erteilt wurde, d.h.
ohne Abgabe von selbst zubereiteten Speisen
(Speisen, die in ihrer Konsistenz oder Gestalt verändert werden,
gelten als selbst zubereitete Speisen)
(ungeschältes Obst, Nüsse, Salzstangen, Chips, Kekse,
Brezeln, Dauerbackwaren oder Ähnliches in abgepackten Tüten,
Räucherwurstwaren sowie die fertige kalte Bouletten vom Fleischer
dürfen verkauft werden) - die Kneipen dürfen nicht über einen Nebenraum (weiteren Gastraum)
verfügen - Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt
- Kennzeichnung an der Eingangstür mit einem Raucherschild und
gleichzeitigem Vermerk „Kein Zutritt von Personen unter 18 Jahren“
In Mehrraumgaststätten darf wie bisher nur in einem ausschließlich separaten, gekennzeichneten Nebenraum geraucht werden.
Die Regelung gilt bis längstens Ende 2009.
Die Ordnungsbehörde behält sich entsprechende Kontrollen vor.
Es wird darauf verwiesen, dass Verstöße mit einer Geldbuße geahndet werden.




