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Gewerbelärm
Gewerbliche Anlagen unterliegen den strengen Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm.
Das Immissionsschutzrecht unterscheidet zwischen größeren Anlagen (z. B. stationäre Brecheranlagen, größere Schüttgutlagerflächen, Kraftwerke), die einer Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen und kleineren Anlagen, deren immissionsschutzrechtliche Belange im Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt werden (z. B. Tankstellen, Speditionen, Gaststätten, kleinere Schrottplätze).
Die nicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen unterliegen der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm wird in der Regel messtechnisch durch die untere Immissionsschutzbehörde überprüft. So ist im allgemeinen Wohngebiet am Tag lediglich Lärmpegel von 55 dB(A) und im Mischgebiet ein Lärmpegel von 60 dB(A) zulässig.
Rasenmäher & Co.
Entsprechend Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung darf ein Rasenmäher in einem Wohngebiet von Montag bis Sonnabend von 7 – 20 Uhr betrieben werden. Arbeiten mit einem Freischneider, einem Graskantenschneider, einem Laubbläser oder einem Laubsammler sind auf die Zeiträume werktags von 9 – 13 Uhr und 15 – 17 Uhr beschränkt.
Fast alle Gartengeräte werden in lärmarmen Ausführungen angeboten. Rasenmäher, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider müssen mit einem garantierten Schallleistungspegel gekennzeichnet sein.







