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Innehållsområde
Wohngeld|Lastenzuschuss
Grundsätzlich wird Wohngeld als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder als Lastenzuschuss für selbstgenutztes Wohneigentum gezahlt.
Ab dem 01.01.2009 gilt ein neues Wohngeldgesetz (WoGG).
Durch dieses neue Gesetz ergeben sich für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger einige Verbesserungen gegenüber der davor geltenden Rechtslage:
- Die Tabellenwerte für die Berechnung des Wohngeldes wurden um acht Prozent erhöht.
- Durch den Wegfall der Staffelung nach Baualtersklassen werden künftig Alt- und Neubauten gleich bezuschusst, d. h. Zusammenfassung der Miethöchstbeträge auf Neubauniveau.
Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung,
- Höhe des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder.
Grundsätzlichen Anspruch auf Wohngeld haben Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen. Bezieher von sog. Transferleistungen (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Sozialgesetzbuch XII, Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II) haben keinen Anspruch auf Wohngeld, da bei diesen Leistungen die Kosten für die Unterkunft und Heizung bereits eingerechnet sind.
Berücksichtigt für die Berechnung des Wohngeldes wird grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich der kalten Nebenkosten, d. h. ohne Kosten für Heizung und Warmwasser. Bei Wohnraumeigentümern werden die Belastungen für Zinsen und Tilgung und für die Bewirtschaftung (z. B. Grundsteuern, Betriebskosten) berücksichtigt.
Beim Einkommen bildet die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder die Berechnungsgrundlage für das Wohngeld. Zum Jahreseinkommen zählen alle nach dem Einkommenssteuergesetz steuerpflichtigen Einnahmen, sowie die laut Wohngeldgesetz benannten steuerfreien Einnahmen. Davon können nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes pauschale Abzüge abgesetzt werden. Zur Bestimmung des Jahreseinkommens werden u. a. Abzugs- und Freibeträge abgesetzt für:
- Unterhaltszahlungen,
- Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 oder bei Pflegebedürftigkeit,
- Kinder unter zwölf Jahren bei Alleinerziehenden, die erwerbstätig oder in einer Ausbildung sind.
Bürgerinnen und Bürger, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist, sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen, die für die Wohngeldberechnung relevant sind (siehe Wohngeldbescheid), unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Werden diese Mitteilungspflichten versäumt oder unterlassen, kann zuviel gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden und ggf. ein Bußgeld wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit verhängt werden.
Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes können die Wohngeldbehörden auch wegen erheblichen Vermögens der Haushaltsmitglieder ablehnen.
Wohngeld beantragen: Wohngeldbehörde
Mitzubringende Unterlagen:
Für die persönliche Vorsprache und Beratung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
- Nachweis über die Höhe der Gesamtmiete sowie die Höhe der Kosten für Heizung und Warmwasser
- Angaben zum Vermögen bzw. Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Nachweis über Zahlung von Kinderbetreuungskosten bei erwerbstätigen Antragstellern
Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie unter
- http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/vm/Themen/Bau/Wohngeld/index.jsp
- http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen-,1500.1059189/Die-Wohngeldreform-zum-1.-Janu.htm
- www.wohngeld.de
Das Wohngeldgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung finden Sie hier:




