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Beglaubigungen und Sonstiges
Beglaubigungen
Amtliche Beglaubigungen nach §§ 33, 34 VwVfG M-V werden in der Meldebehörde vorgenommen, dazu ist die Vorlage des Originals erforderlich. Die Urschrift muss von einer Behörde ausgestellt sein oder die Abschrift muss zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden. Es werden nur deutsche Schriftstücke beglaubigt. Kopien von Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Eine Beglaubigung solcher Urkunden erfolgt durch das die Urkunde ausstellende Standesamt.
Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters vollzogen wird. Das zu unterzeichnende Schriftstück muss zur Vorlage bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden.
Gebühren: Die Vornahme von Beglaubigungen ist gebührenpflichtig.
Untersuchungsberechtigungsschein
Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und deshalb nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht werden müssen, erhalten in der Meldebehörde einen Untersuchungsberechtigungsschein, sie müssen aber mit Hauptwohnung gemeldet sein. Die Unterlagen kann der Jugendliche selbst oder ein Sorgeberechtigter in der Meldebehörde abholen. Der Untersuchungsberechtigungsschein wird nur einmalig ausgestellt.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
- Personalausweis, Reisepass bzw. Kinderausweis
Gebühren: Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines ist gebührenfrei.
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist ein Auszug über die zu Ihrer Person im Bundeszentralregister gespeicherten Daten. Das Register enthält Erkenntnisse zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen. Das Führungszeugnis wird ausschließlich vom Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) in Bonn ausgestellt.
Der Antrag ist bei der Meldebehörde des Ortes, in dem Sie mit einer Wohnung gemeldet sind, persönlich zu stellen. Für Jugendliche unter 18 Jahren können die Sorgeberechtigten den Antrag stellen. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Soll das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden, sind der genaue Verwendungszweck und die genaue Anschrift der Behörde anzugeben.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
- Personalausweis oder Reisepass
Gebühr: 13,00 €
Erweitertes Führungszeugnis
Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a BZRG) dient der Erhöhung des Kinder- und Jugendschutzes. Der Antrag kann bei der Meldebehörde des Ortes, in dem Sie mit einer Wohnung gemeldet sind, persönlich gestellt werden.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
- Personalausweis oder Reisepass
- Vorlage einer schriftlichen Aufforderung, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 BZRG bestätigt
Gebühr: 13,00 €
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Im Gewerbezentralregister werden Entscheidungen von Verwaltungsbehörden mit gewerberechtlichem Zusammenhang eingetragen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigen Sie in der Regel als selbstständiger Gewerbetreibender für bestimmt behördliche Zwecke. Sie wird ausschließlich vom Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) in Bonn erteilt. Der Antrag ist bei der Meldebehörde persönlich zu stellen.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
Personalausweis oder Reisepass
Gebühr: 13,00 €




