Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Blick auf die Voluten am Rathausgiebel Foto: HNM

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Schriftzug Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Blick auf das Stadtzentrum vom Westen - Dom, Rathaus, Foto: Andreas Günther

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Informationen des Bereiches Einwohnermeldewesen/Standesamt

Anmeldung

Sie ziehen nach Greifswald:
Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (§13 Landesmeldegesetz – LMG M-V) sind Sie verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Einzug in die Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden. Bitte beachten Sie: Bei verspäteter Anmeldung kann ein Verwarn- oder Bußgeld erhoben werden.

Die Meldepflicht für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr liegt bei den Sorgeberechtigten. Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie nicht bei der leiblichen Mutter leben.

Sie brauchen nichts auszufüllen. Die Anmeldung wird per EDV ausgedruckt. Sie kontrollieren lediglich die Angaben und unterschreiben.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Kinderreisepass mit Meldebescheinigung des letzten Hauptwohnsitzes in Deutschland,
  • bei Familien: Familienstammbuch, sofern keine Kinderausweise/Kinderreisepässe vorhanden sind,

Gebühr: keine

 

Abmeldung

Sie ziehen aus Greifswald fort:
Bei einem Auszug aus einer Wohnung und Einzug in eine andere Wohnung in Deutschland braucht man sich nicht mehr abzumelden.

In folgenden Fällen müssen Sie sich innerhalb einer Woche abmelden:

  • Aufgabe der Nebenwohnung
  • Aufgabe der einzigen Wohnung (Obdachlosigkeit)
  • Wegzug ins Ausland

Sie brauchen nichts auszufüllen. Die Abmeldung wird per EDV ausgedruckt. Sie kontrollieren lediglich die Angaben und unterschreiben. Wenn Sie nicht persönlich in die Meldebehörde kommen möchten, können Sie sich auch formlos schriftlich per Post abmelden. Wir schicken Ihnen dann die Abmeldebestätigung zu.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

  • Personalausweis oder Reisepass

Gebühr: keine


Ummeldung

Sie ziehen innerhalb von Greifswald um:
Wenn Sie innerhalb der Stadt Greifswald umziehen, sind Sie verpflichtet sich innerhalb einer Woche, nachdem Sie die neue Wohnung bezogen haben, umzumelden. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr liegt die Meldepflicht ebenfalls bei den Sorgeberechtigten.

Sie brauchen nichts ausfüllen: Die Ummeldung wird per EDV ausgedruckt. Sie kontrollieren lediglich die Angaben und unterschreiben.
Bitte beachten Sie: Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Verwarn- oder Bußgeld erhoben werden.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

  • Personalausweis oder Reisepass

Gebühr: keine


An-/Ummeldung minderjähriger Kinder

Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz). Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.Wenn nur ein sorgeberechtigter Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Zustimmungserklärung des anderen Elternteils
- Kopie des Personalausweises des anderen Elternteils
- Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern

Bei Vorliegen des alleinigen Sorgerechts ist zur An-/Ummeldung eine Negativbescheinigung des Jugendamtes mitzubringen.

Hinweis: Nur besuchsweise bei einem Elternteil bzw. bei den Großeltern wohnende Kinder können dort nicht mit einem Nebenwohnsitz angemeldet werden.


Meldebescheinigung/Aufenthaltsbescheinigung

Wir stellen Ihnen auf Wunsch eine melderechtliche Bescheinigung aus, wenn Sie in Greifswald mit einer Wohnung gemeldet sind.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

  • Personalausweis oder Reisepass

Gebühr: Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 3,50 €

 

Auskünfte aus dem Melderegister

Sie haben das Recht auf kostenlose Auskunft über Ihre im Melderegister  gespeicherten persönlichen Daten. Auch Dritte erhalten gegen Gebühr Auskunft über bestimmte Eintragungen.
Die Meldebehörde darf Auskunft erteilen über:

  • Vor- und Familiennamen
  • Anschriften
  • Doktorgrad
    (= einfache Melderegisterauskunft, Gebühr 8,00 €)

Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm darüber hinaus Auskunft gegeben werden über:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand, beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet oder nicht
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort
    (= erweiterte Melderegisterauskunft, Gebühr 10,00 €)

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