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Bestätigung für den Aufstellort (§ 33c Abs. 3 Satz 1 GewO)
Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort
eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und
den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.
Aus Gründen des Jugendschutzes kann die Geeignetheitsbestätigung für Betriebe, in denen sich typischerweise Kinder und Jugendliche aufhalten, nicht erteilt werden (z.B. Sportstätten, Eisdielen).
Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung im Ordnungsamt, Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Märkte schriftlich zu beantragen.
Benötigte Unterlagen:
Antragsformular § 33c Abs. 3 GewO
Gebühr:
- Aufstellort Gaststätte u. ä.: 31,00 Euro
- Aufstellort Spielhalle u. ä.: 77,00 Euro




