Universitäts- und Hansestadt Greifswald

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Blick auf das Stadtzentrum vom Westen - Dom, Rathaus, Foto: Andreas Günther

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Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt hierfür nach der Gewerbeordnung (GewO) eine Bewachungserlaubnis.

Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher in der Abteilung
Gewerbeangelegenheiten/Märkte schriftlich zu beantragen.

Dauer des Verfahrens:

  • ca. 4-6 Wochen

Voraussetzung: erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der IHK

Benötigte Unterlagen:

  • Startet das Herunterladen der Datei Antragsformular § 34a GewO
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, nicht älter als drei Monate
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Amt für Wirtschaft und Finanzen, Abt. Steuern, Am Gorzberg Haus 14, Zi. 322, nicht älter als drei Monate
  • Führungszeugnis für Behörde (Belegart 0), nicht älter als drei Monate
  • Gewerbezentralregisterauszug (Schlüssel 9), nicht älter als drei Monate
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung über den Wohnsitz
  • Handelsregisterauszug
  • Unterrichtsnachweis oder Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder Nachweis über Befreiung nach  § 17 Abs. 1 Satz 1 Bewachungsverordnung
  • Nachweis zur Haftpflichtversicherung gem. § 2 Bewachungsverordnung Mindesthöhe der Versicherungssumme;
    • für Personenschäden                                       1.000.000,00 Euro
    • für Sachschäden                                                 250.000,00 Euro
    • für das Abhandenkommen bewachter Sachen         15.000,00 Euro
    • für reine Vermögensschäden                                 12.500,00 Euro
  • Entwurf der Dienstanweisung
  • Entwurf der Geschäftsbedingungen
  • Entwurf Dienstausweis
  • Mittelnachweis

Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Es ist dabei insbesondere auf die erforderlichen Miet-, Personal-, Einrichtungs-, Material- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen (Aufstellung beifügen).
Der Nachweis kann z.B. durch eine Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank erbracht werden.

  • Falls Mitarbeiter beschäftigt werden, dann
    a) eine Auflistung der Namen
    b) Kopie des Führungszeugnisses
    c) Unterrichtungsnachweis oder anderer Nachweis gem. § 9
        Bewachungsverordnung

Gebühr:

  • eingeschränkte Erlaubnis                     153,00 € bis 500,00 Euro
  • uneingeschränkte Erlaubnis                                     767,00 Euro


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