Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Blick auf die Voluten am Rathausgiebel Foto: HNM

Navigationselemente

Sprachauswahl

Zur Orientierung

Schriftzug Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Blick auf das Stadtzentrum vom Westen - Dom, Rathaus, Foto: Andreas Günther

Klickpfad - Hier befinden Sie sich

Inhaltsbereich

Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33i GewO)

Für den Betrieb einer Spielhalle, in der überwiegend/ausschließlich Spielgeräte
aufgestellt werden, ist eine Spielhallenerlaubnis erforderlich. Diese ist
rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  • Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nicht zulässig.
  • Der Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Benötigte Unterlagen:

  • Startet das Herunterladen der Datei Antragsformular § 33i GewO
  • Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag bzw. Grundbuchauszug
  • Führungszeugnis für Behörde (Belegart 0), nicht älter als drei Monate
  • Gewerbezentralregisterauskunft für Behörde (Schlüssel 9), nicht älter als drei Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Amt für Wirtschaft und Finanzen, Abt. Steuern,  Am Gorzberg Haus 14, Zi. 322, nicht älter als drei Monate
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung über den Wohnsitz
  • ggf. Handelsregisterauszug
  • Baugenehmigung
  • Grundrisszeichnung mit Maßangaben

Gebühr:
Die Gebühr richtet sich nach der Größe der Spielhalle (maximal 1.534,00 Euro)

Werkzeugleiste

Werkzeugleiste - Seitenanfang und Seite zurück

Seite:2240