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Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG
Wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, muss im Besitz der hierfür erforderlichen Stellvertretererlaubnis sein.
Die Stellvertretererlaubnis erhält der Gastwirt für einen bestimmten Stellvertreter.
Die Stellvertretererlaubnis ist vom Gastwirt in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Märkte zu beantragen.
Voraussetzung ist, dass dem Stellvertreter durch entsprechende vertragliche Regelung Kompetenzen der Betriebsführung übertragen sind (z.B. eigenverantwortlicher Wareneinkauf, Personal- oder andere Betriebsentscheidungen).
Benötigte Unterlagen:
Antragsformular § 9 GastG
Personenbezogene Unterlagen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, nicht älter als 3 Monate
- Vorlage Personalausweis
- Führungszeugnis für Behörde (Belegart 0), nicht älter als 3 Monate
Gebühr: 13,00 Euro - Gewerbezentralregisterauszug (Schlüssel 9), nicht älter als 3 Monate
Gebühr: 13,00 Euro - Meldebescheinigung
- Freizügigkeitsbescheinigung - wird in der Ausländerbehörde ausgestellt
Fachbezogene Unterlagen
- Bescheinigung der Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes
Gebühr: 20,00 Euro - Unterrichtungsnachweis für ein Gaststättengewerbe der Industrie- und Handelskammer (Greifswald, Domstraße 39, Tel.: 2602)
Gebühr: 38,00 Euro
Gebühr:
Vorläufige Stellvertretererlaubnis: ab 51,00 Euro
Endgültige Stellvertretererlaubnis: bis max. 1.278,00 Euro




