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Ladenöffnungsgesetz
Das Ladenöffnungsgesetz (LöffG M-V) gilt für den gewerblichen Verkauf von Waren.
Allgemeine Ladenöffungszeiten:
Der Verkauf ist zulässig:
Montag bis Freitag ohne zeitliche Begrenzung
Samstag von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist der gewerbliche Verkauf ausgeschlossen.
Ausnahmen:
- Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag: Aus besonderem Anlass ist an 4 Samstagen im Jahr der Verkauf bis 24.00 Uhr zulässig. Dieses ist der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
- Freigabe von Ladenöffnungszeiten an Sonntagen: Aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde nach § 6 des
Ladenöffnungsgesetzes M-V die Öffnung an vier Sonntagen im Jahr freigeben.
Die Freigabe erfolgt im Rahmen einer Rechtsverordnung, die der Oberbürgermeister erlässt und in ortsüblicher Weise veröffentlicht.
Einen Rechtsanspruch auf Erlass der Rechtsverordnung hat der Antragsteller/in nicht. Die Freigabe der Öffnungszeiten kann nur aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen, in dessen Zusammenhang eine Ladenöffnung erforderlich wird.
Eine Freigabe aus rein wirtschaftlichen Zwecken ist nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen:
- formloser Antrag mit ausführlicher Begründung
- detaillierte Unterlagen zu dem besonderen Anlass
Bearbeitungsfristen: Bei der Bearbeitung des Antrages sind andere Behörden und Institutionen einzubeziehen. Deshalb wird eine Bearbeitungszeit von 4-5 Wochen benötigt.




