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Sonn- und Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28. März 2002
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz M-V vom 20. Juli 2004)
Gesetzliche Feiertage:
- Neujahrstag (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi-Himmelfahrtstag
- Pfingsmontag
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag
- 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
- 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember)
Gedenk- und Trauertage:
- Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent)
- Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent)
- 8. Mai (Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges
Der § 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes M-V regelt ein Verbot aller öffentliche bemerkbaren Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen, soweit sie nicht schon nach diesem Gesetz ausdrücklich erlaubt sind (§ 4 Feiertagsgesetz M-V).
Ausnahmen:
Neben den in § 4 des Sonn- und Feiertagsgesetz M-V geregelten Ausnahmen kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu den Verboten der §§ 3,5 und 6 erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Erteilung einer Genehmigung aus Rentabilitätssgründen ist nicht zulässig.
Benötigte Unterlagen:
- formloser Antrag zu Ort, Zeit, Personenkreis, Zweck und Art der Tätigkeit
- Ausführliche Begründung zur beabsichtigten Tätigkeit und deren Erfordernis
Bearbeitungsfristen:
Bei der Bearbeitung sind andere Behörden mit einzubeziehen, deshalb wird eine Bearbeitungsfrist von ca. 2-4 Wochen benötigt, je nach Umfang der zu erteilenden Ausnahmegenehmigung.
Gebühr: Je nach Art und Umfang der Genehmigung 10 bis 250 Euro
Weitere Informationen erhalten Sie in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Märkte des Ordnungsamtes.




