Hinweise zu Corona

Für eine Corona-Impfung können Termine online über das Portal Smartimer gebucht werden.
Der Impfstützpunkt in der Brandteichstraße 20 in Greifswald hat die Durchführung der Corona-Schutzimpfungen zum 28.02.2023 eingestellt. Die Impfungen wurden zuletzt durch die staatlichen Strukturen als ergänzendes Impfangebot für die Bürgerinnen und Bürger in den Impfstützpunkten angeboten und werden jetzt in die Verantwortung der niedergelassenen Ärzteschaft überführt.
Corona-Bürgerhotline der Landesregierung +++ 0385 588-11311 +++
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr, Samstag: 10:00 - 14:00 Uhr
Bürgertelefon des Landkreises Vorpommern-Greifswald +++ 03834 8760-2300 +++
Montag bis Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr
Kontakt aufnehmen per E-Mail
Unternehmerhotline +++ 03834 8760-2500 +++
Montag bis Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr
Kontakt aufnehmen per E-Mail
Eine Übersicht über Hilfen für die Wirtschaft sowie Ansprechpartner und wichtige Links finden Sie hier.
The Ministry of Social Affairs, Integration and Equality of the State of Mecklenburg-Vorpommern provides current information on the coronavirus in various languages. There you will find significant information on the current Corona rules, health and tips on conduct, work and finances, kindergarten and school as well as protection against violence.
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Soziales/Integration/Corona%E2%80%93Virus/
Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung der Landesregierung M-V informiert in verschiedenen Sprachen zu den Lebensbereichen: Gesundheit, Arbeit und Finanzen, Kita und Schule sowie Hilfe in schwierigen Lebenssituationen.
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Soziales/Integration/Corona%E2%80%93Virus/
Hier finden Sie Informationen zum Corona-Virus in Leichter Sprache:
auf der Seite der Landesregierung: https://www.regierung-mv.de/Leichte-Sprache/
auf der Seite der Bundesregierung: https://www.zusammengegencorona.de/leichtesprache/
Corona-Schutzverordnung für M-V endet
Aufgrund der stabilen Infektionslage werden bundesweit zum 1. März 2023 die noch bestehenden Testerfordernisse für Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen sowie fast alle Maskenpflichten aufgehoben. Lediglich für Besuchende von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arzt- und weiteren humanmedizinischen Praxen soll weiterhin nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) die Maskenpflicht gelten.
Wo noch Maskenpflicht gilt:
Maskenpflichten (FFP2 oder vergleichbar) bestehen laut IfSG des Bundes ab dem 1. März nur noch für Besucherinnen und Besucher in:
- Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen
sowie für Patientinnen und Patienten und Besuchende in folgenden Einrichtungen:
- Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit diesen Einrichtungen vergleichbar sind,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste.
Wegfall der Isolationspflicht für Corona-Infizierte
Die Isolationspflicht für die Bürgerinnen und Bürger, die mit Corona infiziert sind, entfällt zum 12. Fberuar 2023.
- Zum Schutz der vulnerablen Gruppen bleiben die Isolations-Regelungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bestehen. Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen mit positiver Testung auf das Corona-Virus müssen ihrem Arbeitgeber vor Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Test-Nachweis vorlegen.
- Weiterhin gilt bundesgesetzlich die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für ungeimpfte Besuchende eine Testpflicht vor Betreten dieser Einrichtungen.
- Zudem gilt auch bundesgesetzlich weiterhin die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen, etc.
- Hinweis: Das Hausrecht der medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt unberührt. Diese können im Einzelfall weitergehende Schutzmaßnahmen treffen.