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Pressemitteilungen 20.12.2019 – Hinweise zum Abbrennen von Pyrotechnik zu Silvester

Feuerwerk Patrick Geßner

Wieder neigt sich ein Jahr dem Ende zu. Traditionell begrüßen viele Bürger das neue Jahr mit einem Feuerwerk. Damit dies auch problemlos geschehen kann, sind folgende grundsätzliche Hinweise zu beachten.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist grundsätzlich nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres erlaubt.

Die Schäden, die sich aus unkontrolliert abgebrannten Raketen oder ähnlichem entwickeln können, sind nicht zu unterschätzen. Sie stellen eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen aber auch Gebäuden und anderen Sachgegenständen dar.

Gemäß § 23 Absatz 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten.

Zu den besonders brandempfindlichen Gebäuden zählen insbesondere auch reetgedeckte Häuser, die es in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auch in den unterschiedlichen Ortsteilen gibt. So zum Beispiel in Groß Schönwalde, Friedrichshagen, Wieck und Eldena, aber auch im Bereich der Innenstadt.

Deshalb ist es wichtig, genau zu überlegen, wo und wie man im Rahmen der Feierlichkeiten zum Jahreswechsel Feuerwerkskörper verwendet. Zu den in § 23 der 1.Verordnung zum Sprengstoffgesetz genannten Einrichtungen und Gebäuden ist ein Abstand von 200 m einzuhalten.

Sollten die Witterungsbedingungen, besonders bei starkem Wind, ein kontrolliertes Abbrennen nicht möglich machen, ist zur Vermeidung jeglicher Gefahr im Zweifel auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu verzichten.

Bitte nehmen Sie am Silvestertag besonders Rücksicht auf ihre Mitmenschen und die Umwelt.

Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Feuerwerk zum Jahreswechsel ein besonderes Ereignis für alle werden.