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Pressemitteilungen 13.09.2022 – Schulanmeldungen für Erstklässler ab 10.10.2022 – geänderte Regelung für Anmeldung bei freien Trägern

Innenhof und Spielplatz der Käthe-Kollwitz-Grundschule in Greifswald
Innenhof der Käthe-Kollwitz-Grundschule in Greifswald

Die Online-Anmeldung für Kinder, die im nächsten Jahr zur Schule kommen, startet am 10. Oktober 2022. Über das Portal können Eltern bis 31. Oktober über ein elektronisches Formular alle benötigten Daten eingeben, Unterlagen hochladen und die gewünschte Erst- und Zweitwunschschule auswählen. Darüber hinaus besteht für alle Eltern weiterhin die Möglichkeit, direkt in die jeweilige Schule zu gehen und die Kinder dort anzumelden. Dieser Anmeldetag ist an allen kommunalen Grundschulen der 19. Oktober von 14:00 bis 18:00 Uhr

Für das Anmeldeprozedere an Schulen in freier Trägerschaft hat das Land eine neue Regelung erlassen: Laut § 43 Schulgesetz M-V (Punkt 9.3 und 9.3.4 der Verwaltungsvorschrift „Arbeit in der Grundschule”) sind Eltern verpflichtet, ihr Kind bei einer Grundschule in Trägerschaft der Universität- und Hansestadt Greifswald mit Erst- und Zweitwunsch anzumelden. Erst danach ist die Anmeldung an einer Grundschule in freier Trägerschaft möglich. Die freien Schulen müssen der Universitäts- und Hansestadt spätestens bis zum 31.01.2023 die Kinder melden, welche sie aufnehmen werden. Erst nach Bestätigung der freien Träger erfolgt die Freigabe der Schulanmeldung des jeweiligen Kindes an den jeweiligen freien Träger. Die Anmeldung an den Schulen, deren Schulträgerschaft nicht bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald liegt, ist separat und zusätzlich bei diesen Schulen vorzunehmen.“

Schulpflichtig zum Schuljahr 2023/24 sind alle Kinder, die spätestens am 30. Juni 2023 sechs Jahre alt werden. Das Amt für Bildung, Kultur und Sport hat bereits alle betroffenen Eltern angeschrieben und über die Möglichkeiten der Anmeldung und die notwendigen Unterlagen informiert. Für die Online-Anmeldung erhielt jede Familie eine Seriennummer für jedes anzumeldende Schulkind.

Für den Erhalt eines Schulplatzes ist nicht die Reihenfolge der Anmeldungen ausschlaggebend. Gemäß § 51 SchulG der Schulpflichtverordnung M-V entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, erfolgt die Zuordnung der Schulplätze nach dem Entfernungsprinzip unter angemessener Berücksichtigung von Härtefällen. Die Information, welche Schule das Kind letztlich besucht, erhalten die Eltern bis April 2023, wenn sämtliche Anmeldungen gesichtet und weitere Prüfungen oder Einschulungstests, abgeschlossen sind.