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Altfahrzeugannahmestelle sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne dass diese selbst als Demontagebetrieb tätig sind.
Die Altfahrzeugverordnung erläutert die Anforderungen an die technische Ausstattung und den Betrieb der Altfahrzeugannahmestellen wie beispielsweise Maßnahmen zum Umweltschutz (Vermeiden von Verunreinigungen, Auffangen von Betriebsstoffen, Ausbaupflichten durch einen Demontagebetrieb für wiederverwertbare Teile) sowie Sicherheitsvorkehrungen (Stapelhöhe, Brandschutz).
Erforderlich ist nach dem Anhang zur Altfahrzeugverordnung eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung bzw. ab einer bestimmten Größenordnung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV über die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 1.
Die Gebühren für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung richten sich nach dem Herstellungswert der Anlage und werden auf Grundlage der Immissionsschutz-KostenVO des Landes MV berechnet.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art der benötigten Genehmigung ab und variiert auch je nachdem, ob eine z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist.
Die Bescheinigung des Sachverständigen über die Einhaltung der in § 5 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV bezeichneten Anforderungen gilt längstens 18 Monate.
Für den Fall einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit sind die Formulare unter dem unten stehenden LINK zu verwenden.
Informieren Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde über Art und Umfang der für Ihr Vorhaben erforderlichen Antragsunterlagen.
Zuständig für die Durchführung der Altfahrzeugverordnung sind in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung (AbfZustVO M-V) vom 15. Juni 2012 die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.
In den meisten Fällen ist der Landkreis zuständige Genehmigungsbehörde für Sammelstellen. Werden Mengen von mehr als 100t gelagert ist das StALU zuständige Genehmigungsbehörde.
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus