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Studienbewerber aus bestimmten Ländern können zwar ohne Visum nach Deutschland einreisen, sie benötigen aber für einen länger als drei Monate dauernden Studienaufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter der Verfahrensbeschreibung Visum für Studierende beantragen.
Ausländische Studienbewerber außerhalb der EU/EWR, die mit einem Visum für einen Aufenthalt zum Studium nach Deutschland einreisen müssen vor Ablauf dieses Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Gültigkeitsdauer und die Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthalts ab:
Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter nachfolgenden Links:
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
Sprachprüfung
auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungsstudium oder Promotion
praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (falls sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung oder üblich sind)
Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken dürfen 120 ganze oder 240 halbe Tage zustimmungsfrei neben ihrem Studium arbeiten.
Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zum Höchstzeitraum von 18 Monaten verlängert werden. Während dieses Zeitraumes darf jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Ein ggf. erforderliches Visum für Studierende ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.
Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
19.09.2016