Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
In den Fällen, in denen ein Fahrzeugwechsel stattgefunden hat, muss im Nachgang auch die Ausnahmegenehmigung geändert beziehungsweise neu ausgestellt werden.
Mit der Antragstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Es gelten die Voraussetzungen entsprechend der Leistung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung.
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von EUR 10,20 - 767,00 je Ausnahmetatbestand und Kraftfahrzeug/ Person. Die Gebührenhöhe ist an den jeweiligen Umfang- und Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung angepasst.
Die Änderung der Ausnahmegenehmigung können Sie persönlich, per Post (postalisch) oder elektronisch bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann dann in begründeten Fällen Ihre alte Ausnahmegenehmigung widerrufen und Ihnen zeitnah eine neue Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls einen neuen Parkausweis ausfertigen.
Sofern die zuständige Behörde Ihren Antrag genehmigt, erhalten Sie:
Bitte vernichten Sie im Anschluss umgehend die alte Ausnahmegenehmigung beziehungsweise den Parkausweis, da der Besitz nur einer Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eines Parkausweises zulässig ist.
1 – 3 Wochen
Der Änderungsantrag bezüglich der Ausnahmegenehmigung ist im Regelfall nicht fristgebunden, sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Der Gültigkeitszeitraum wird von der zu ändernden Ausnahmegenehmigung übernommen und nicht durch die Änderung verlängert.
Es gelten die Hinweise entsprechend der Leistung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung.
Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als zuständige Straßenverkehrsbehörde
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
In den Fällen, in denen ein Fahrzeugwechsel stattgefunden hat, muss im Nachgang auch die Ausnahmegenehmigung geändert beziehungsweise neu ausgestellt werden.