Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Eine Ausnahmegenehmigung von Halte- und Parkverboten können Sie als Gemeinnützige Einrichtung oder sozialer Dienst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Das Abstellen des Kraftfahrzeuges am Einsatzort muss unbedingt erforderlich sein. Es darf in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit bestehen.
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als zuständige Straßenverkehrsbehörde
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Eine Ausnahmegenehmigung von Halte- und Parkverboten können Sie als Gemeinnützige Einrichtung oder sozialer Dienst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.