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Wenn Sie in einem anderen Staat niedergelassen sind oder Ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich daher nur zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtiger Dienstleister), dürfen Sie ohne Eintragung in die entsprechende Liste die Berufsbezeichnung führen, wenn die dazu nach dem Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen und Sie das erstmalige Tätigwerden vorher schriftlich bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern angezeigt haben.
Sie haben die Berufspflichten zu beachten und sind wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Sie werden in ein Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.
Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen unter der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ zu erbringen.
Widerspruch
Wenn Sie in einem anderen Staat niedergelassen sind oder Ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 5 ArchIngG M-V in das Land Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen Sie ohne Eintragung in die entsprechende Liste die Berufsbezeichnung
§ 8 Absätze 3 und 4 ArchIngG M-V finden keine Anwendung.
Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach § 7 Absatz 1 ArchIngG M-V bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen nach § 7 Absatz 1 ArchIngG M-V zu erbringen.
Erst wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern bestätigt hat, dass Sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 oder 2 ArchIngG M-V erfüllen, dürfen Sie als auswärtiger Dienstleister die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 2 ArchIngG M-V (Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin) führen.
Gebühr für die Erteilung der befristeten Bescheinigung: 125 Euro
Jahresgebühr für die Führung in dem Verzeichnis: 50 Euro
Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.
ca. 3 Monate
keine
Der Antrag kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:
Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern inklusive Satzungen:
Die Anzeige ist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 ArchIngG M-V jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, weiterhin mit der Berufsbezeichnung in Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen nach § 7 Absatz 1 ArchIngG M-V zu erbringen.
Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie als auswärtiger Dienstleister die geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ im Land Mecklenburg-Vorpommern führen möchten, müssen Sie das erstmalige Tätigwerden der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorher schriftlich anzeigen.