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Baumfällgenehmigung - Erteilung auf privatem Grund

Volltext

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

In manchen Gemeinden Deutschlands unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Bundesländern einen gesetzlichen Baumschutz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern) sowie einen speziell im Landesnaturschutzrecht verankerten Alleenschutz (z.B. in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen). Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen. 

Ebenso sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, gesetzlich geschützt. Dazu gibt es aber bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise sind Bäume in Kleingartenanlagen und im Wald oder Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie) gesetzlich nicht geschützt.

Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Handlungsgrundlage(n)

Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

Für M-V gilt das Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010 (GVOBl. MV 2010 S. 66).

Erforderliche Unterlagen

Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühren richtet sich z.B. in M-V nach dem Einzelfall und liegt im Rahmen von 22 bis zu 1.800 Euro.

Maßgebend ist die "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Die Bearbeitung von Bescheiden ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Zuständigkeitsbereich der Stadt Greifswald nach der Verwaltungsgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

Für die untere Naturschutzbehörde Landkreis Vorpommern-Greifswald richtet sich der Umfang der Gebühren nach der "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

Fristen

Die für eine Entscheidung zur Baumfällung oder –pflege notwendigen Unterlagen sollten rechtzeitig, regelmäßig jedoch einen Monat vorher, eingereicht werden.

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesundhaltung, im Sinne der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen), die nicht als stark eingreifende Schnittmaßnahmen aufgeführt sind, sind ganzjährig zulässig. Wegen der besseren Wundreaktionen sind Pflegearbeiten vorzugsweise in der Vegetationszeit durchzuführen. 

Formulare

Im Regelfall: formlos.

Keine speziellen Antragsformulare in MV.

Verfahrensablauf

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Allgemeines

Falls es erforderlich ist einen gesetzlich geschützten Baum zu Fällen oder zu schädigen, bedarf es dafür einer Genehmigung.

Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Greifswalder Baumschutzsatzung, nutzen Siebitte folgendes Formular: Antrag auf Befreiung von den Bestimmungen der Greifswalder Baumschutzsatzung.

Bei Bäumen, die gemäß dem Naturschutzausführungsgesetz M-V geschützt sind, ist bei der Unteren Naturschutzbehörde in Anklam ein formloser Antrag zu stellen.

Baumfällungen aufgrund von Bauvorhaben

Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragen oder eine Bauvoranfrage stellen, so sind im Lageplan die durch das  Bauvorhaben möglicherweise betroffenen geschützten Bäume, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser darzustellen. Ggf. erforderliche Baumfällanträge sind mit der Baugenehmigung einzureichen.

Illegale Beseitigung von geschützten Bäumen

Auch eine illegale Beseitigung eines geschützten Baumes beinhaltet eine Pflicht zur Ersatzpflanzung. Darüber hinaus kann ein Bußgeld festgesetzt werden, das den Wert einer Ersatzpflanzung um ein Vielfaches übersteigt.

Baumschutz auf Baustellen

Wenn Sie Baummaßnahmen im Nahbereich von zu erhaltenden Bäumen vornehmen wollen, achten Sie bitte darauf, dass der Baum insbesondere im Stamm- und Wurzelbereich (Traufbereich zuzüglich einer 1,5m breiten Schutzzone) in geeigneter Weise geschützt wird. Weitere Informationen können sie diesem Informationsblatt entnehmen:

Hinweise (Besonderheiten)

Auch eine illegale Beseitigung eines geschützten Baumes beinhaltet eine Pflicht zur Ersatzpflanzung. Darüber hinaus kann ein Bußgeld festgesetzt werden, das den Wert einer Ersatzpflanzung um ein Vielfaches übersteigt.

Ein Anspruch auf Ausnahme von den Verboten besteht nicht. Dies betrifft auch den Innenbereich bebauter Flächen.

Rechtsbehelf

Im Regelfall: Widerspruch.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.05.2021

Zuständige Stelle

Über eine kurze Anfrage hinsichtlich des Baum- und Alleenschutzes bei der unteren Naturschutzbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt können Sie klären, wer in ihrem speziellen Fall der richtige Ansprechpartner ist.

Sofern es beispielsweise um eine Fällgenehmigung geht, kann im Einzelfall die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, eine Großschutzgebietsverwaltung oder der Landkreis selbst zuständig sein.

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald können Bäume sowohl nach dem Naturschutzausführungsgesetz M-V als auch nach der Greifswalder Baumschutzsatzung geschützt sein.

Wenn ein Baum bspw. nach § 18 NatSchAG M-V geschützt ist, aber auch nach § 3 der Greifswalder Baumschutzsatzung, dann ist das NatSchAG M-V die höherrangige Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung.

Um herauszufinden, ob Ihr Baum geschützt ist und wer für Ihren Baum der richtige Ansprechpartner ist, können Sie diese Übersichtstabelle nutzen.

Haben Sie Fragen zu Bäumen auf einer Fläche im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, wenden Sie sich bitte an die Abteilung 66.5 Unterhaltung von Grünanlagen der Stadt Greifswald.

Während für die Baumschutzsatzung die Abteilung Umwelt- und Naturschutz des Stadtbauamtes der Universitäts-und Hansestadt Greifswald zuständig ist, liegt die Zuständigkeit für das Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald, siehe:

Unterstützende Institutionen

Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

Bemerkungen

Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen werden im Regelfall nicht vorgeschrieben. Derartige Maßnahmen können von Veränderungsverboten ausgenommen sein. Grundsätzlich ist je nach Baumart, Höhe, Breite und Alter davon auszugehen, dass die Entnahme von mehr als 25 - 30% der Krone keine Pflegemaßnahme mehr ist.

Beeinträchtigungen des Wurzelbereiches treten deutlich früher ein und sind im Regelfall von Veränderungsverboten nicht ausgenommen.