Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Für jede Baustelle, bei der
ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:
Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der
Es fallen keine Gebühren an.
Es ist gem. § 4 BaustellV durch den Bauherren oder seinen beauftragten Dritten zu prüfen, ob eine der Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV erfüllt ist. Wenn ja, dann ist die Vorankündigung rechtzeitig der zuständigen Behörde zu übermitteln, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Die Vorankündigung ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.
Das Formular "Baustellenvorankündigung - Anzeige nach § 2 BaustellV" steht Ihnen als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
Gemeinsames Merkblatt des BMAS, der BAuA, der Obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie der UVT: "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BausstellV) - Informationen für den Bauherrn"
Faustregel: Eine Vorankündigung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Baustellen einer bestimmten Größe müssen spätestens 2 Wochen vor deren Einrichtung bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt (vorangekündigt) werden.