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Zuwendungszweck
Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Attraktivität, der Barrierefreiheit, der Klimabilanz oder der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs (nachfolgend ÖPNV genannt) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (nachfolgend SPNV genannt) in Mecklenburg-Vorpommern ausgerichtet sind.
Insbesondere können der Neu-, Um- und Ausbau und die Ausrüstung von ÖPNV-Haltepunkten (Bushaltestellen, Zentrale Omnibusbahnhöfe, ÖPNV-Verknüpfungspunkte) gefördert werden. Dies umfasst auch Investitionen in
Gefördert werden können zudem Vorhaben, durch die eine Verbesserung der Kombination und Kooperation der verschiedenen Verkehrsträger erreicht wird. Neben der Errichtung von ÖPNV-Verknüpfungspunkten zählen hierzu unter anderem Investitionen an ÖPNV-Haltepunkten in
Gefördert werden können zudem Fahrradanhänger für Linienbusse.
Gefördert werden in Einzelfällen im SPNV auch Vorhaben als Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen, insbesondere:
Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Integration neuer Beförderungsformen und Entwicklung alternativer ÖPNV-Konzepte stehen. Hierzu zählen beispielsweise:
Darüber hinaus können beispielsweise gefördert werden:
Gefördert werden auch Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger und förderwürdiger Infrastrukturmaßnahmen.
Fahrzeuge oder Fahrzeugausstattungen werden nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht gefördert.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung, in Einzelfällen als Vollfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Bei Vorhaben in Ländlichen GestaltungsRäumen nach dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern betragen die Zuwendungen in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Auch bei Vorhaben im Rahmen des Sonderprogramms „Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern“ betragen die Zuwendungen in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Ein höherer Zuschuss bis hin zu einer Vollfinanzierung kann gewährt werden, wenn ein erhebliches Landesinteresse vorliegt und wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme eines höheren Anteils der zuwendungsfähigen Ausgaben durch das Land möglich ist. Der Antragsteller kann zur Komplementärfinanzierung grundsätzlich Zuwendungen des Landes verwenden.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer 2. Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben, die für die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zu Grunde zu legen.
Beratungs- und Planungsleistungen zählen nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.
Baunebenkosten sind bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind:
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und kann auf der Internetseite des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern unter www.lfi-mv.de eingesehen und heruntergeladen werden.
Dem Antrag sind beizulegen:
Investitionen und Maßnahmen können gefördert werden,
Für Maßnahmen der Deutsche Bahn AG muss nachgewiesen werden (zum Beispiel durch entsprechende Erklärungen), dass die Finanzierung nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß Bundesschienenwegeausbaugesetz nicht möglich ist.
keine
Nach Antragseingang erfolgt die Bewertung, ob das Vorhaben förderfähig und –würdig ist. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung, mit welcher ihm mitgeteilt wird, welche Unterlagen noch vorzulegen sind. Wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, wird der Antrag beschieden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen durchschnittlich 3 Monate.
Vorhaben müssen bis zum 31.12.2023 umgesetzt und vollständig abgerechnet sein.
Antragsformular: https://www.lfi-mv.de/export/sites/lfi/foerderungen/oeffentlicher-personennahverkehr-oepnv/downloads/ANTRAG-OePNV-Dezember-2018.pdf
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönlicher Erscheinen nötig: nein
Informationen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Landesförderinstitutes M-V
Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Telefon: +49 385 6363-0
Telefax: +49 385 6363-1212
Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin
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Telefax: +49 385 6363-1212
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
25.11.2019