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Zuwendungszweck
Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten.
Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsempfänger
Vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände.
Zuwendungen für Forschungsinfrastrukturvorhaben werden nur an vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit als Kompetenzzentrum anerkannte wirtschaftsnahe gemeinnützige außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen ausgereicht.
Im Bereich Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement sind Zusammenschlüsse von mindestens drei Partnern notwendig, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und weitere Partner aus wirtschaftsnahen Einrichtungen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen können Investitionszuschüsse grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten bewilligt werden.
Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen mit bis zu 90 % gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Zuwendung beträgt für Integrierte regionale Entwicklungskonzepte bis zu 75%, maximal bis zu 50.000 EUR und für Planungs- und Beratungsleistungen bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unternehmensnetzwerke können für eine Dauer von maximal drei Jahren mit einem Zuschuss von bis zu 75%, maximal mit bis zu 200.000 EUR bei mindestens drei Partnern, gefördert werden.
Bei Forschungsinfrastrukturvorhaben beträgt die Zuwendung bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Beihilfeintensität 50% der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten darf.
Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Verwaltungsvorschrift “Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur (Infrastrukturrichtlinie, VV des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 31.05.2017 - V-320) Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
In Förderfällen für ein Infrastrukturvorhaben mit einem Investitionsvolumen ab 10 Millionen Euro wird die Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens, auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung, besonders geprüft.
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde auf Verlangen anhand von Verwertungsbögen die Einhaltung der Zweckbindung für die aus der Zuwendung errichteten Investitionsvorhaben im zeitlichen Abstand von fünf Jahren nachzuweisen.
Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern kann die Bewilligungsbehörde die Prüfung des Verwendungsnachweises durch Dritte auf Kosten des Zuwendungsempfängers verlangen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Formgebundener Antrag sowie
Die Zuwendungen sind an nachstehend aufgeführte allgemeine Voraussetzungen gebunden:
a) Das Vorhaben muss im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze notwendig sein.
b) Sollten Zuwendungsempfänger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Zuwendungsempfänger, Betreiber und Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.
c) Betreiber und Nutzer sowie Zuwendungsempfänger und Nutzer der geförderten Infrastruktureinrichtung dürfen weder rechtlich, personell noch wirtschaftlich verflochten sein
d) Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang ist für alle interessierten Nutzer durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen, Vorhaben zu Gunsten Einzelner werden nicht gefördert. Soweit Straßen gefördert werden, sind diese öffentlich zu widmen, so dass keine Benutzungsgebühren erhoben werden.
e) Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann auf schriftlichen Antrag nach einzelfallbezogener Prüfung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit genehmigt werden. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn. Dies gilt auch für den Grunderwerb mit Ausnahme des Erwerbs von Gebäuden einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens.
f) Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein.
g) Der Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls Betreiber sind an die Erfüllung der Förderbedingungen in der Regel 25 Jahre nach Fertigstellung gebunden.
h) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.
Daneben gelten spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen.
keine
Antragsverfahren
Eine Zuwendung wird nur auf schriftlichen formgebundenen Antrag gewährt. Die Antragsunterlagen für Zuwendungen können im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist zu richten an das
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213, 19061 Schwerin
Bewilligungsverfahren
Für alle Zuwendungen ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern die Bewilligungsbehörde.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die im Rahmen der geförderten Vorhaben eingesetzten anteiligen Fördermittel sind beim Landesförderinstitut gemäß dem Vordruck für die Mittelanforderung abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern nur auf der Grundlage bereits bezahlter Rechnungen abzufordern. Die Bewilligungsbehörde kann zur stichprobenweisen Prüfung die Vorlage von Originalbelegen verlangen. Bei mehrjährigen Maßnahmen sind Zwischennachweise nur erforderlich, soweit die Dauer der Maßnahme drei Jahre überschreitet.
Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von bis zu 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis hat einen zahlenmäßigen Nachweis nach Kostengruppen, die summarische Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie einen Sachbericht zu enthalten.
abhängig von der Vorlage der notwendigen Unterlagen
keine
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Tel.: 0385 6363-1405 oder 1413
E-Mail: info@lfi-mv.de
www.lfi-mv.de
Postanschrift:
Postfach 160255
19092 Schwerin
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten