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Förderung des Rückbaus leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen

Volltext

Mit dem Bund / Länder-Programm "Stadtumbau Ost" sollen die Zukunftsfähigkeit der Städte und Gemeinden in den neuen Ländern gesichert und die durch den teilweise dramatischen Leerstand gefährdeten Wohnungsmärkte stabilisiert werden. Durch intakte Stadt- bzw. Gemeindestrukturen und funktionierende Wohnungsmärkte wird die Attraktivität unserer Städte und Gemeinden als Wohn- und Wirtschaftsstandort verbessert und damit auch die Schaffung und der Erhalt von Arbeitsplätzen unterstützt. Die Ziele des Programms sind insbesondere die

  • Stabilisierung der kommunalen Wohnungsmärkte durch Rückbau bzw. Teilrückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen sowie die
  • Förderung von Investitionen für die Aufwertung der vom Rückbau betroffenen Stadtquartiere.

In Mecklenburg-Vorpommern wurden für den Rückbau von leer stehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen in den Jahren 2002 bis 2012 insgesamt rd. 92 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Bund und Land beteiligten sich jeweils zur Hälfte am Programmvolumen. Damit kann der Rückbau von rd. 28.000 Wohnungen realisiert werden.

Handlungsgrundlage(n)

  • Rückbaurichtlinien-Stadtumbau Ost  (RückbauRL M-V) in der Fassung des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung vom 23. August 2011 (AmtsBl. M-V 2011 S. 561)
  • Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist

Voraussetzungen

Förderfähig sind nach den RückbauRL Gesamtmaßnahmen (bestehend aus einzelnen Rückbaumaßnahmen) auf der Grundlage von Stadtentwicklungskonzepten in festgelegten Fördergebieten. Für die räumliche Festlegung kommen in Betracht:

  • Stadtumbaugebiete nach § 171b Baugesetzbuch (BauGB),
  • Sanierungsgebiete nach § 142 BauGB,
  • Städtebauliche Entwicklungsbereiche nach § 165 BauGB.

Die einzelnen Rückbaumaßnahmen werden von den Wohnungseigentümern (Wohnungsgesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, private Wohnungseigentümer) geplant und durchgeführt. Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn die Rückbauvorhaben den jeweiligen kommunalen Stadtentwicklungskonzepten bzw. bei kleineren Gemeinden, in denen weniger als 100 Wohnungen zurück gebaut werden sollen, den Grobkonzepten entsprechen.

Verfahrensablauf

Die Umsetzung des Förderprogramms "Rückbau" erfolgt in zwei Abschnitten.

  • Abschnitt I -  Programmaufstellung
  • Abschnitt II -  Programmdurchführung

Abschnitt I - Programmaufstellung

Gefördert werden die von der Stadt / Gemeinde als Gesamtmaßnahme vorgesehenen Rückbaumaßnahmen. Die Gesamtmaßnahme besteht aus Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahmen sind die von den Wohnungseigentümern jeweils geplanten Rückbaumaßnahmen.

Die Programmaufstellung erfolgt in zwei Stufen.

Erste Stufe: Wohnungseigentümer - Stadt / Gemeinde

Die Wohnungseigentümer stellen einen Antrag (bei der Stadt / Gemeinde) auf Aufnahme ihres Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die zu fördernde Gesamtmaßnahme der Gemeinde.

Die Stadt / Gemeinde prüft die einzelnen Anträge und entscheidet entsprechend ihren kommunal- und entwicklungsplanerischen Vorstellungen. Nach einer positiven Entscheidung schließt die Stadt / Gemeinde mit dem jeweiligen Wohnungseigentümer eine Grundvereinbarung (Anlage 1 der RückbauRL) ab. Spätestens mit dem Antrag auf Zustimmung muss dem LFI die Grundvereinbarung vorgelegt werden.

Zweite Stufe: Gemeinde - Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V

Die Stadt / Gemeinde beantragt (Anlage 2 der RückbauRL) die Aufnahme zur Förderung der Gesamtmaßnahme mit den ausgewählten Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahmen) in das jährlich aufzustellende Rückbauförderungsprogramm beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweiligen Anträge sind bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht.

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung entscheidet über die Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Rückbauförderprogramm und unterrichtet die Stadt / Gemeinde über das Ergebnis. Die Stadt / Gemeinde erhält von der Bewilligungsstelle, dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI), nach Prüfung der Antragsunterlagen einen Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme.

Abschnitt II - Programmdurchführung

Die betreffenden Wohnungseigentümer werden über die Aufnahme ihrer Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahme) in das Rückbauförderprogramm des Landes, durch die Stadt / Gemeinde unterrichtet.
Die Stadt / Gemeinde übersendet den vom Wohnungseigentümer bei ihr gestellten Antrag auf Förderzustimmung zur Einzelmaßnahme (Anlage 4 der RückbauRL) zur Prüfung an das LFI.

Das LFI prüft die Antragsunterlagen und übersendet nach positivem Prüfungsergebnis der Stadt / Gemeinde die Förderungszustimmung zur Einzelmaßnahme. Der Wohnungseigentümer erhält die Zustimmung nachrichtlich.

Auf der Grundlage der Grundvereinbarung der Förderzustimmung des LFI zur Einzelmaßnahme schließen die Stadt / Gemeinde und die jeweiligen Wohnungseigentümer einen Fördervertrag (Anlage 5 der RückbauRL), dessen Durchführung dem LFI obliegt.

Nach Durchführung der Rückbaumaßnahme stellt die Stadt / Gemeinde beim LFI den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises zahlt das LFI den festgestellten Zuschuss dem Wohnungseigentümer unmittelbar aus.

Fristen

Die jeweiligen Anträge sind bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht.

Weiterführende Informationen

Die Stadt / Gemeinde hat zusammen mit dem Antrag auf Förderung der Gesamtmaßnahme, Begleitinformationen zum Bund / Länder-Programm in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System ein- und freizugeben. Die Erstellung der erforderlichen Login-Daten erfolgt nach Antragsprüfung durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.06.2013

Zuständige Stelle

Ansprechpartner für die Wohnungseigentümer sind die jeweiligen Gemeinden, in denen sich die Rückbauvorhaben befinden.

Ansprechpartner für die Gemeinden ist das zuständige Ministerium.

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Bau

19053 Schwerin


Ebenfalls Ansprechpartner und zuständig für die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen ist das

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Bereich Wohnungs- und Städtebauförderung
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Telefon: (0385) 6363-0
Telefax: (0385) 6363-1212
E-Mail: info@lfi-mv.de

Die Rückbaurichtlinien mit Anlagen sind im Internet unter der Adresse: www.lfi-mv.de unter den Stichworten Förderungen / Förderwegweiser / Wohnungsbauförderung / Stadtumbau Ost/Rückbau eingestellt.