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Zuwendungszweck
Das Wirtschaftsministerium gewährt kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Zuwendungen zu den Personalausgaben bei der Schaffung von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen für Personal mit Hochschulabschluss in technischen Fachrichtungen.
Ziel der Förderung ist es, durch den Ausbau der Kapazitäten im ingenieurtechnischen Bereich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen und somit zu nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung oder zu zusätzlicher Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit in den Unternehmen beizutragen.
Gegenstand der Zuwendung
Unterstützung durch teilweise Übernahme der Personalkosten für die ersten 24 Monate
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes GewStG) mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die überwiegend Güter herstellen oder Leistungen erbringen, die tatsächlich oder ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden und damit den Primäreffekt gemäß Teil II A Nummer 2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens erfüllen. Darüber hinaus müssen sie die für kleine und mittlere Unternehmen geltende Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen aus Wirtschaftsbereichen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgenommen sind. Das sind insbesondere Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur oder in der Primärerzeugung der in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Zuwendungsfähig sind direkte Personalausgaben für das einzustellende Personal. Die Personalausgaben umfassen den Bruttolohn vor Steuern und die gesetzlichen Sozialausgaben.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der mögliche Zuschuss wird in den ersten zwölf Monaten auf maximal EUR 30.000 und in den folgenden zwölf Monaten auf maximal EUR 15.000 je geschaffenem Arbeitsplatz begrenzt.
keine
Antrag
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die formgebundenen Anträge sind beim Landesförderinstitut M-V (LFI), einzureichen.
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist ebenfalls das LFI in Schwerin. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Auszahlung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in monatlichen Teilbeträgen, nach Vorlage des Arbeitsvertrages.
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens beim Landesförderinstitut einzureichen.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss des Arbeitsvertrages zu werten.
Sobald der Eingang des Antrages vom Landesförderinstitut bestätigt wurde, darf auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213, 19061 Schwerin
Tel.: 0385 6363-1405 oder 1413
E-Mail: info@lfi-mv.de
Postanschrift:
Postfach 160255
19092 Schwerin
Frau Krauß
Tel.: +49 385 6363 1451
Fax: +49 385 6363 1442
PC-Fax: +49 385 6363 98 1451
E-Mail : Franka.Krauss@lfi-mv.de
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
04.12.2019