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Führerschein - Umtausch einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Volltext
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung.
Grundsätzlich erhalten Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis die inländische Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, das heißt für die Erteilung bedarf es weder eines Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung (Ausnahme: Umtausch mit Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen) oder eines Nachweises über die Ausbildung in Erster Hilfe noch einer Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 30 Absatz 1 und 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen)
- § 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber des europäischen Wirtschaftsraums)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigung über die Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland
- ein biometrisches Lichtbild
- EU- oder EWR- Führerschein
- bei zeitgleicher Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen: zusätzlich
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr) sowie
Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen (nicht älter als zwei Jahre)
In diesen Fällen ist außerdem die Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie besitzen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, haben Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet und beantragen den Umtausch in eine inländische Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Der inländische Führerschein kann nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt werden. Außerdem sind sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Ablieferungspflicht gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen oder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne der Wiener Übereinkommen von 1961 bzw. 1963 sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die ihr übergebenen Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte. Auf Kosten des Antragstellers wird die Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen. War die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen, wird sich die Auskunft auch darauf erstrecken, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist. Handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis längstens für fünf Jahre erteilt. War die Geltungsdauer bereits abgelaufen, ist Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis in den vorgenannten Klassen hat der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 FeV und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachzuweisen. Und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlen.
Fristen
Ist die Geltungsdauer Ihrer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis abgelaufen, besitzen Sie keine Berechtigung mehr, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Haben Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, können Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde den Umtausch in eine inländische Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen längstens für fünf Jahre erteilt.
Formulare
Die Anträge werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgefüllt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.04.2018
Zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.
Ansprechpunkt
Fahrerlaubnisbehörde
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32.2.2 Führerscheinstelle
Adresse
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Markt 15
Postanschrift
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Postfach PF 3153
Telefon:
+49 3834 8536-4114
+49 3834 8536-4120
(Für telefonische Terminvereinbarungen)
Fax:
+49 3834 8536-4119
Kontakt
Frau Kathleen Häcker
Position: Sachbearbeiterin
Tel.: | +49 3834 8536-4114 |
Fax: | +49 3834 8536-4119 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | AE 22 |
Zuständig für :
- Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
- Begutachtungsstellen für Fahreignung - Anerkennung
- Erweiterung der Fahrerlaubnis um eine weitere Fahrerlaubnisklasse beantragen
- Fahrerkarte beantragen
- Fahrerkarte Erneuerung
- Fahrerkarte Ersatz wegen Diebstahl
- Fahrerkarte Ersatz wegen Fehlfunktion bzw. Beschädigung
- Fahrerkarte Ersatz wegen Verlust
- Fahrerlaubnis - Verlängerung Fahrerlaubnis der Klassen C und CE
- Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre beantragen
- Fahrlehrererlaubnis beantragen
- Fahrlehrerlaubnis mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
- Führerschein Ausstellung
- Führerschein - Ausstellung der Karteikartenabschrift beantragen
- Führerschein - Ausstellung wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen
- Führerschein - Entzug der Fahrerlaubnis
- Führerschein - Umtausch einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Führerschein - Wiederaushändigung
- Führerschein Ausstellung neu wegen Namensänderung
- Gewerbliche Personenbeförderung im Straßenverkehr beantragen
- Internationalen Führerschein beantragen
- Mopedführerschein mit 15 beantragen
- Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen
- Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen beantragen
- Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsarten oder Ferienziel-Reisen beantragen
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