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Gefahrenabwehr
Volltext
Im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ist eine Gefahr,
- eine Sachlage, die in absehbarer Zeit ein Ereignis zur Folge hat, welches die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigt;
- eine Sachlage, bei der das Ereignis bereits eingetreten ist oder kurz bevor steht (Störung);
- eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wesentliche Sach- oder Vermögenswerte oder den Bestand des Staates.
Rechtsgrundlage(n)
Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) und der Verwaltungsvollzugskostenverordnung (VwVKVO M-V) sowie der jeweiligen Tarifstelle des Gebührenverzeichnisses der VwVKVO M-V.Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
Verfahrensablauf
- Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
- Prüfung durch die örtliche Ordnungsbehörde und ggf. Maßnahmeneinleitung