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Die Vorschriften der Hundehalterverordnung gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße:
Widerspruch bei Ablehnung des Antrages auf weitere Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Abs. 4
Es muss sich um ausgebildete
handeln.
Die Ausnahmen gelten für Diensthunde der Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes nur, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
Für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde gelten die beschriebenen Ausnahmen uneingeschränkt.
Die Ausnahmen gelten für Jagd- und Herdengebrauchshunde nur, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Die Zulassung weiterer Ausnahmen liegt im Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie werden nur erteilt, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachendurch die Hundezüchtung oder –haltung nicht gefährdet werden und gelten nur für den Zuständigkeitsbereich der Behörde.
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde gilt nur, wenn sich der Hundehalter oder Hundeführer mit dem Hund nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern aufhält.
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
örtliche Ordnungsbehörden
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
11.08.2021