Formulare anzeigen
Formulare anzeigen
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Online-Portal für die Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen
Viertes Gesetz zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 28. Oktober 2010 GS Meckl.-Vorp. GL Nr. 201-9
zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):
für Firmen (GmbH, AG, OHG, KG usw):
für Vereine:
für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
für Minderjährige:
zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):
für Firmen (GmbH, AG, OHG, KG usw):
für Vereine:
für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
für Minderjährige:
Die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und deren Kennzeichnung ist kostenpflichtig. Grundgebühr: 27,00 Euro
Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Gebühren und Auslagen hinzukommen.
Die Zulassungsbehörde teilt dem im Inland zugelassenen Fahrzeug ein Kennzeichen zu, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Zulassungsbehörde ist das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorzulegen. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung eines Kennzeichens ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Formulare für eine Vertretungsvollmacht und eine Einverständniserklärung liegen bei den Zulassungsbehörden bereit. Ein Formular zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates können Sie darüber hinaus auch im Internet unter www.zoll.de downloaden.
Die Gebührenrückstände können vor Ort in bar bzw. mit EC-Karte beglichen werden.
Das SEPA-Lastschriftmandat muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein.
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist bei juristischen Personen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern.