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Sind ein oder beide Kennzeichen beschädigt oder unleserlich geworden, so werden neue Kennzeichen benötigt. Hat sich hingegen eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) vom Kennzeichenschild gelöst oder wurde sie entfernt, so ist/sind sie zu ersetzen. Ansonsten bestehen Zweifel, ob das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und kann abhängig vom Einzelfall bei der Zulassungsbehörde erfragt werden.
Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Unter Vorlage der ggf. noch vorhandenen alten Kennzeichenschilder wird bei der Zulassungsbehörde die Ausfertigung von neuen Kennzeichen beantragt. Nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung stempelt die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten und der Prüfplakette ab. Durch Aushändigen der Kennzeichenschilder an die Halterin/den Halter ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung einer oder beider Plaketten werden diese ersetzt.
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
23.02.2018