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Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer beantragen

Volltext

Zur Sprachenübertragung und Gebärdensprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Dolmetscher (mündliche und schriftliche Übertragung) und Übersetzer (schriftliche Übertragung) für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das zur Einsicht für jedermann in elektronischer Form geführt wird.

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses,
  • eine aktuelle Aufenthalts- oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (nur Antragsteller, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind),
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes.

Außerdem hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:

"Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden bin. Über mein Vermögen ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ich bin nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen. Mir ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist."

Gemäß Verordnung des Justizministeriums vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 122) ist der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher oder Übersetzer geführt durch:

a)

  • ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule,
  • ein in dem durch Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums als Diplomsprachmittler,

b)

  • ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder
  • ein in dem durch Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet erlangtes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluss, sofern dieser vom Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern als gleichwertig im Sinne der unter Abschnitt a) genannten Voraussetzungen anerkannt ist. Der Anerkennung durch das Kultusministerium steht die Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz der Länder gleich.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für eine Sprache: EUR 150,00
    • Die Gebühr erhöht sich für jede weitere Sprache um  EUR 50,00
  • Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: EUR 150,00
  • Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
  • Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.
  • Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.   

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Auch Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des DolmG M-V genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, können auf Antrag in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium M-V

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.