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Wer das Geschäft eines Pfandleihers/ einer Pfandleiherin oder eines Pfandvermittlers/ einer Pfandvermittlerin betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Sie weisen die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nach.
Verwaltungsgebühr: EUR 153.00 bis 663.00
keine
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, gegebenenfalls auch über das Internet.
Kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern