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Umwandlung der Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges beantragen

Volltext

Die Umwandlung fliegerischer Lizenzen, die nach § 1 LuftPersV i. d. F. ab dem 09. Januar 1976 bis zum 30. April 2003 erworben wurden (PPL mit Beiblatt A bzw. PPL(A)-ICAO), sowie Lizenzen für Privatflugzeugführer, die gemäß § 1 der LuftPersV i. d. F. ab dem 01. Mai 2003 erworben werden konnten (PPL(A)-national) in eine Lizenz nach Teil-FCL der Verordnung 1178/2011, Teil-SFCL der Durchführungsverordnung 2018/1976 und Teil-BFCL der Durchführungsverordnung 2018/395.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular (Internet)

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind abhängig von der Art der umzuwandelnden Lizenz und wurden in sogenannten Umwandlungsberichten des Bundes veröffentlicht.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 14 Tage bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sind die Umwandlungsberichte noch nicht veröffentlicht. Sobald diese als NfL veröffentlicht wurden, kann eine Umwandlung der Lizenz stattfinden.

Fristen

Die aktualisierten Umwandlungsberichte sind unbefristet gültig.

Hinweise (Besonderheiten)

Fliegerische Prüfungen/Überprüfungen richten sich nach den Vorgaben des Umwandlungsberichts.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.04.2024

Zuständige Stelle

Für Inhaber einer Lizenz für die Besatzungen von Segelflugzeugen oder Ballonen, Leichtflugzeug-Pilotenlizenz oder Privatpilotenlizenz, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Hauptwohnsitz haben, ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als oberste Luftfahrtbehörde zuständig.