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Vormundschaft Anordnung der Pflegeeltern

Volltext

Pflegekinder stehen oftmals unter Vormundschaft oder Pflegschaft. Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter für ein Kind in allen Angelegenheiten. Demgegenüber ist ein Pfleger nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig.

Handlungsgrundlage(n)

  • §§ 1909-1921 BGB – Pflegschaft

Voraussetzungen

Ist ein Pflegekind in seiner Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort verbleiben, können auch die Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund bestellt werden und damit das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts erhalten. Das Vormundschaftsgericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen für die Vormundschaft/Pflegschaft geeignet sind. Sie können die Vormundschaft/Pflegschaft nur dann übertragen bekommen, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.

Beantragen mehrere geeignete Personen die Vormundschaft/Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.

Verfahrensablauf

Entweder werden Sie dem Gericht vom Jugendamt vorgeschlagen oder Sie machen diesen Vorschlag selbst vor Gericht. Im letzten Fall muss das Jugendamt dann zu diesem Vorschlag eine Stellungnahme abgeben.

Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und bestellt Sie gegebenenfalls zum Pfleger oder Vormund. Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin dann den Vormund zur gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgabe.

Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Parteien angehört werden:

  • das Jugendamt
  • die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
  • das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist (Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Auffassung.)
  • die Pflegeeltern

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.11.2018

Zuständige Stelle

Amtsgericht (Familiengericht)